Berechnung des Krankengeldes

Die wichtigste Bemessungsgrundlage für die Höhe des Krankengeldes ist das sogenannte Regelentgelt. Berechnet wird es nach dem erzielten und regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde (vgl. § 47 SGB V). Das bezogene Arbeitsentgelt muss auch der Beitragsberechnung in der Sozialversicherung unterliegen. Beitragsfreie Bezüge bleiben unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung des Regelentgelts von Arbeitnehmern müssen mehrere Berechnungsvarianten unterschieden werden. Dabei ist zu unterscheiden ob Versicherte ihr Arbeitsentgelt

  • nach Stunden erhalten oder
  • der Arbeitnehmer einen Festlohn erhält oder
  • eine Berechnung aus sonstigen Gründen zu erfolgen hat. Dies trifft vor allem auf solche Personen zu, die einen Akkordlohn erzielen, laufende Provisionszahlungen erhalten oder Selbständig sind und nicht dem Kreis der Arbeitnehmer zuzuordnen sind.

Das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt enthält sowohl das laufende Arbeitsentgelt als auch einmalig gezahlte Bezüge wie z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld

Krankengeldhöhe

Tatsächliche Höhe

Nach § 47 SGB V beträgt das Krankengeld 70 % des zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Bruttoarbeitsentgelts (Regelentgelt). Maßgeblich hierfür ist grds. ein vom Arbeitgeber abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum, der mindestens vier Wochen umfasst (Bemessungszeitraum). Es gibt auch andere Bemessungszeiträume, wenn z. B. der Arbeitnehmer noch keine vier Wochen im Betrieb beschäftigt ist. Diese Fallkonstellationen werden in diesem Artikel nicht behandelt. Wie bereits oben erwähnt sind Einmalzahlungen mit einzubeziehen, wenn diese in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurden.
Das ermittelte Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (vgl. § 47 Abs. 6 SGB V). Somit ergibt sich für das Jahr 2017 ein tägliches Höchstregelentgelt von 145,00 €.
Bei der Krankengeldberechnung erfolgt noch zusätzlich eine Begrenzung auf 90 Prozent des erzielten Nettoarbeitsentgelts. Von daher hat immer eine Vergleichsberechnung zwischen dem Regelentgelt (70 % des Bruttoarbeitsentgelts) und 90 Prozent des Nettoentgelts zu erfolgen. Der in der Vergleichsberechnung ermittelte niedrigere Betrag ergibt grundsätzlich den Krankengeldzahlbetrag.

Sozialversicherungsbeiträge sind zu entrichten

Personen und in erster Linie Arbeitnehmer die Krankengeld erhalten sind versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1, 3 SGB XI), Rentenversicherung (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und Arbeitslosenversicherung (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III). Aus diesem Tatbestand ergibt sich auch in diesen Zweigen eine Beitragspflicht während des Bezugs von Krankengeld. Krankenversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten, da während der Zahlung von Krankengeld Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V besteht.
Während des Krankengeldbezugs werden die Beiträge zum Teil von der Krankenkasse und vom Versicherten getragen. Vom Krankengeld sind folgende Beitragsanteile quasi zu Lasten des Versicherten noch in Abzug zu bringen:

  • Rentenversicherung ab 2017 9,35 %
  • Arbeitslosenversicherung ab 2017 1,5 %
  • Pflegeversicherung ab 2017 1,28 %, kinderlose 1,53 %

Beispiel für die Krankengeldberechnung

Ein Arbeitnehmer, verheiratet, 1 Kind, ist seit 18.03.2017 arbeitsunfähig. Der letzte abgerechnete und mind. vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum ist der Monat Februar 2017. Der Arbeitgeber bescheinigt der Krankenkasse folgende Arbeitsentgelte:

Bruttoentgelt 2900 €
Nettoentgelt 2000 €
Beitragspflichtige Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten 900 €

Berechnung Regelentgelt:
2900 : 30 = 96,67 €
+ Einmalzahlung 900 : 360 = 2,50 €
Zusammengefasstes Regelentgelt = 99,17 € x 70 % = 69,42 € Krankengeld Vergleichswert 1

Vergleich mit Nettoarbeitsentgelt:
2000 : 30 = 66,67 €
+ Netto-Einmalzahlungsberechnung (66,67 : 96,67) x 2,50 = 1,72 €
Zusammengefasstes Nettoentgelt = 68,39 € x 90 % = 61,55 € Krankengeld Vergleichswert 2

Ergebnis:
Das tägliche Krankengeld beträgt 61,55 €. Allerdings sind von diesem Betrag noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten (1,28 % + 9,35 %+1,50 %=12,13 %).
61,55 abzüglich 12,13 % = 54,04 € täglich ausgezahltes Krankengeld an den arbeitsunfähigen Versicherten.

Bezieher von Arbeitslosengeld

Versicherte die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I bezogen haben, erhalten das Krankengeld nach Ablauf der 6 wöchigen Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (vgl. § 47 b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Beiträge werden voll von der Krankenkasse getragen -mit Ausnahme des Beitragszuschlags in der gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose-. Diesen Beitragsanteil muss der Versicherte selbst tragen und wird vom Krankengeld abgezogen. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld.

Selbständig Erwerbstätige

Selbständige die gegenüber ihrer Kasse einen Anspruch auf Krankengeld haben (s. Artikel Selbständige erhalten doch wieder Krankengeld) erhalten bei Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in Höhe von 70 % des zuletzt bezogenen Arbeitseinkommens. Maßgeblich hierfür ist immer der aktuell vom Finanzamt ergangene Einkommenssteuerbescheid vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Vom Krankengeld sind noch Beiträge zur Pflegeversicherung und bei einer Antragspflichtversicherung evtl. auch Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Überprüfung Krankengeldbescheid

Dieser Artikel zeigt nur einen Teilausschnitt über die komplizierte Berechnung des Krankengeldes. Bei anderen Fallkonstellationen sind weitere Berechnungsvarianten möglich. Häufig werden auch Fehler bei der Feststellung der Krankengeldhöhe durch die Krankenkassen beobachtet. Es ist daher empfehlenswert sich den Krankengeldbescheid überprüfen zu lassen. In diesem Bereich kann ich meine jahrzehntelange Erfahrung kompetent einbringen. Meine Kanzlei, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein, steht ihnen bei Problemen oder Fragen gerne zur Verfügung. An dieser Stelle können Sie mit mir Kontakt aufnehmen und ihr Anliegen schildern.

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