Hintergrund

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz vom 22.12.1983 wurde seit dem 01.01.1984 die Beitragspflicht aus der geleisteten Entgeltersatzleistung (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld) eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt und in den Jahren danach mussten sowohl u.a. die Krankenkasse als Leistungsträger als auch der Leistungsbezieher vom gezahlten Krankengeld Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung entrichten. Mit Einführung des Pflegeversicherungsgesetzes zum 01.01.1995 kamen noch Beiträge zur Pflegeversicherung hinzu.

Krankengeldbezug

Beiträge sind dann zu entrichten, wenn auch tatsächlich das Krankengeld an den Leistungsbezieher ausgezahlt wurde. Wurde das Krankengeld aus bestimmten Gründen versagt oder führt der Anspruch zum Ruhen, dann besteht auch für diese Zeit keine Beitragspflicht.
In der Praxis wird meistens vom Brutto oder Netto Krankengeld gesprochen. Das Krankengeld beträgt 70 v.H. des zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelts. Es darf aber 90 v.H. des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Bei dem daraus errechneten Betrag handelt es sich um das sog. Brutto-Krankengeld (s. Krankengeldhöhe).
Vom Netto-Krankengeld spricht man, wenn vom Brutto-Krankengeld die vom Versicherten zu tragenden Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bereits abgezogen wurden.

Beitragstragung

Die Beiträge aus dem Krankengeld werden ähnlich wie beim Arbeitsverdienst zum einen von der Krankenkasse und zum anderen vom Versicherten getragen. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt ausschließlich der Krankengeldbezieher alleine. Dieser Artikel beschreibt nur die Beitragstragung und Berechnung aus Sicht des Versicherten.

Beitragsberechnung

Beim Bezug von Krankengeld hat der Versicherte für jeden Tag des Bezugs Beiträge zu bezahlen. Das oben beschriebene Netto Krankengeld wird dabei kalendertäglich ermittelt.
Dabei werden volle Kalendermonate mit 30 Tagen angesetzt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, verheiratet, 2 Kinder, ist seit 20.03.2017 arbeitsunfähig. Der letzte abgerechnete und mind. vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum ist der Monat Februar 2017. Der Arbeitgeber bescheinigt der Krankenkasse folgende Arbeitsentgelte:
Bruttoentgelt 2800 €
Nettoentgelt 2000 €
Beitragspflichtige Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten 800 €

Berechnung Regelentgelt:

2800 : 30 = 93,33 €
+ Einmalzahlung 800 : 360 = 2,22 €
Zusammengefasstes Regelentgelt = 95,55 € x 70 % = 66,89 € Krankengeld Vergleichswert 1

Vergleich mit Nettoarbeitsentgelt:

2000 : 30 = 66,67 €
+ Netto-Einmalzahlungsberechnung (66,67 : 93,33) x 2,50 = 1,56 €
Zusammengefasstes Nettoentgelt = 68,23 € x 90 % = 61,41 € Krankengeld Vergleichswert 2

Ergebnis:

Das tägliche Krankengeld beträgt 61,41 €. Allerdings sind von diesem Betrag noch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Die Höhe des prozentualen Anteils beträgt dabei die Hälfte des Beitragssatzes der jeweiligen Versicherungszweige:
Pflegeversicherung: 61,41 € x 1,28 % = 0,79 €
Rentenversicherung: 61,41 € x 9,35 % = 5,74 €
Arbeitslosenversicherung: 61,41 € x 1,5 % = 0,92 €

Somit beträgt das kalendertägliche Netto Krankengeld 53,96 € (61,41 € ./. 0,79 €, 5,74 €, 0,92 €)
Beachte:
Krankengeldbezieher die vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit erhalten haben, müssen keine Beiträge bezahlen. Diese übernimmt die Krankenkasse alleine. D.h. für diesen Personenkreis wird Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes kalendertäglich ausbezahlt. Selbständige die freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlen aus dem errechneten Bruttokrankengeld nur Beiträge zur Pflegeversicherung. Nur bei Abschluss einer Pflichtversicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen dann auch noch für diese Versicherungszweige Beiträge entrichtet werden.

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