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Leistungsfortzahlung

Wird ein Arbeitsloser während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig krank oder erfolgt eine stationäre Behandlung zu Lasten der Krankenkasse, so wird für diese Zeit das Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen durch die Agentur für Arbeit weitergewährt. Man spricht dabei von der sog. Leistungsfortzahlung. Im Anschluss daran erhält der Versicherte Krankengeld durch die Krankenkasse. Anders als bei Arbeitnehmern wird die Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit auch dann wieder für 6 Wochen gezahlt, wenn zu einem späteren Zeitpunkt wegen derselben Krankheit wie zuvor erneute Arbeitsunfähigkeit eintritt.

Krankengeldberechnung

Nach § 47b Abs. 1 SGB V wird das Krankengeld für Bezieher von Arbeitslosengeld I in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes gewährt, den der Versicherte zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bezogen hat.
Sofern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld maßgebenden Verhältnisse des Versicherten ändern (z.B. Wechsel Familienstand), ist nur auf Antrag des Versicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu gewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er nicht erkrankt wäre. Änderungen, die zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weniger als 10 % führen würden, werden nicht berücksichtigt (vgl. § 47b Abs. 2 SGB V).

Zahlungsweise

Die Zahlung von Arbeitslosengeld ist in § 134 SGB III geregelt. Demnach wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und auch gezahlt. Bei einem vollen Kalendermonat wird es für 30 Tage ausbezahlt. Diese Regelung gilt auch bei der Zahlung von Krankengeld. Nach § 47 Abs. 1 Sätze 6 und 7 wird demnach das Krankengeld für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen.

Keine Krankengeldanpassung

Anders als bei Arbeitnehmern (s. Erhöhung des Krankengeldes) wird seit 2003 das Krankengeld bei den Empfängern von Arbeitslosengeld nicht mehr nach einem Jahr angepasst bzw. dynamisiert.
An dieser Stelle wird auch erwähnt, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Beiträge und Beitragstragung

Wird das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt, werden die Beiträge aus 80 % des Arbeitsentgelts berechnet, das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde lag. Beiträge werden entrichtet zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung beträgt derzeit 1,95 % und für kinderlose 2,2 %, in der Rentenversicherung 19,9 % und in der Arbeitslosenversicherung seit dem 01.01.2011 3,0 %.
Versicherte die aus dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld Krankengeld erhalten, müssen daraus keine Beiträge entrichten. Diese werden von der Krankenkasse in voller Höhe alleine getragen.

Krankengeldbescheid prüfen lassen

Es ist zu beobachten, dass von den Krankenkassen die Höhe des Krankengeldes nicht immer korrekt berechnet wird. Auch wird die Krankengeldzahlung häufig aus rechtswidrigen Gründen eingestellt. Hierzu ist ein fachkundiger Rat und auch Unterstützung empfehlenswert.
Meine Kanzlei, Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein, hat eine jahrzehntelange Erfahrung zu dieser Thematik.
Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt mit meiner Kanzlei aufzunehmen. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

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