Allgemeines

Arbeitgeber leisten im Fall der Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten eine Entgeltfortzahlung. Im Fall eines Beschäftigungsverbotes bei Schwanger- und Mutterschaft wird ebenfalls das Entgelt fortgezahlt und der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Da diese Entgeltfortzahlungen gerade für kleinere Betriebe eine große Belastung darstellt, ist im Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) geregelt, dass für Unternehmen ein Erstattungsverfahren für Entgeltfortzahlung angewendet wird.

U1-Verfahren

Betriebe mit in der Regel weniger als 30 Beschäftigten nehmen am U1-Verfahren teil. Der Arbeitgeber hat die Umlage, die einen bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen der Beschäftigten beträgt, an die zuständige Krankenkasse bzw. für geringfügig Beschäftigte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Im Gegenzug erhält der Arbeitgeber eine Erstattung von 80 Prozent der gezahlten Entgeltfortzahlung im Fall einer Arbeitsunfähigkeit.

U2-Verfahren

Alle Betriebe nehmen am U2-Verfahren teil. Auch hier hat der Arbeitgeber eine Umlage, die einen bestimmten Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen aller Beschäftigten beträgt, an die zuständige Krankenkasse bzw. für geringfügig Beschäftigte an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen. Erstattet werden den Arbeitgebern im Gegenzug zu 100 Prozent die gezahlten Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld und das bei Beschäftigungsverbot fortgezahlte Entgelt.

Erstattung der Entgeltfortzahlung

Der Arbeitgeber hat die Erstattung der Entgeltfortzahlung bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu beantragen. Seit 2011 sind diese Erstattungsanträge grundsätzlich maschinell an die zuständigen Krankenkassen bzw. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu übermitteln. Der Arbeitgeber hat vor der Übermittlung des Antrages die Fälligkeit des Erstattungsanspruches zu prüfen, eine Antragstellung für in der Zukunft liegende Zahlungszeiträume ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Aus dieser Regelung ergab sich für die Beteiligten die Frage nach der Fälligkeit eines Erstattungsanspruches.

Fälligkeit des Erstattungsanspruches

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat in seiner am 28.06.2011 stattgefundenen Fachkonferenz Beiträge eine Klarstellung zur Fälligkeit des Erstattungsanspruches vorgenommen. Die Erstattung ist fällig, wenn die entsprechende Entgeltfortzahlung ausgezahlt ist, die Entgeltabrechnung für den entsprechenden Zeitraum erfolgt ist und die Arbeitsunfähigkeit oder das individuelle Beschäftigungsverbot für den Entgeltfortzahlungszeitraum ärztlich bescheinigt ist. Für allgemeine Beschäftigungsverbote ist keine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist der Erstattungsanspruch fällig und der Arbeitgeber kann den Erstattungsantrag an die zuständige Krankenkasse bzw. die Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übermitteln.

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