Steuerpflicht

Für das Krankengeld das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird ist in vollem Umfang Steuer zu entrichten. Das heißt, es wir voll bei der Steuerprogression berücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (AZ: X R 53/06) entschieden, das die Einbeziehung des Krankengeldes einer gesetzlichen Krankenkasse in die Steuerprogression verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Zu dieser Entscheidung musste es kommen, da eine Witwe es nicht für verfassungskonform ansah, dass das Krankengeld, das ihrem Ehemann durch eine gesetzliche Krankenkasse ausgezahlt worden war, voll dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wogegen das Krankengeld einer privaten Krankenkasse hiervon nicht berührt werde. Der mittlerweile verstorbene Ehemann war als selbständiger Schornsteinfeger freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und erhielt von dort Krankengeld.

Krankengeld und SteuerProgressionsvorbehalt

Lohn- und Einkommensersatzleistungen sind grundsätzlich vom Steuer-Progressionsvorbehalt betroffen (§ 32 b Abs. 1 EStG). Die Leistung bleibt an sich zwar steuerfrei, wird aber in voller Höhe den sonstigen Einkommen des Steuerpflichtigen hinzugerechnet, so dass insgesamt gesehen ein höherer Steuersatz zu bezahlen ist.

Der § 32 b Abs 1 EStG (Einkommenssteuergesetz) spricht hier ausdrücklich nicht vom Krankengeld durch eine private Krankenversicherung, weshalb dieses somit auch nicht der Steuerprogression unterliegen kann.

Zum Urteil

Der BFH wies mit Urteil vom 26.11.2008 (AZ; X R 53/06) die Klage der Witwe ab und begründete seine Entscheidung damit, dass hinsichtlich der Steuerprogression zwar unterschiedliche Regelungen beim Krankengeld der Gesetzlichen und der Privaten Krankenversicherung bestehen, dass diese Unterscheidung aber durchaus gerechtfertigt sind und nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Zwischen einer Leistung aus einem öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsverhältnis und einem privaten Versicherungsverhältnis bestehe durchaus ein nicht unerheblicher Unterschied, weshalb auch eine Unterscheidung bei der Steuerprogression berechtigt ist. Die Klage der Frau blieb aufgrund der genannten Gründe erfolglos.

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