EBV

Die alte Entgeltbescheinigungsrichtlinie wird zum 01.07 2013 durch die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) ersetzt und regelt dann einheitlich und verbindlich die Vorgaben hinsichtlich des Inhaltes der Entgeltbescheinigungen die monatlich auf sozialrechtlicher Grundlage zu erstellen sind.

Bisher regelt die Entgeltbescheinigungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, sowie Wirtschaftsvertretern und Entwicklern von Abrechnungsprogrammen erstellt wurde, die Inhalte der Entgeltbescheinigungen nicht einheitlich und verbindlich, weshalb ihre Anwendung insgesamt nicht unterschiedslos durchgeführt wurde. Die meisten Regelungen wurden in die neue Entgeltbescheinigungsverordnung übernommen, sollen aber durch Ergänzungen, sowie neue Lösungen und Ausführungen eine insgesamt identisches und bindendes Verfahren garantieren.

ArbeitgeberZur Umsetzung der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung werden von den meisten Abrechnungsprogrammen bereits die neuen Bescheinigungen und Formulare angeboten und verwendet.

Die Entgeltbescheinigung

Die Entgeltbescheinigung ist nötig um die Verdienste bzw. Entgelte der Beschäftigten für die richtige Beitragsabführung an die jeweiligen Einzugsstellen zu übermitteln aber auch um bei den Sozialversicherungsträgern Leistungen zu berechnen die von der Höhe des Einkommens abhängig sind, wie z. B. Krankengeld, Verletzten- und Übergangsgeld. Darüber hinaus dient die Entgeltbescheinigung aber auch dazu, die Beschäftigten über die Höhe ihres Einkommens und ihrer Abzüge, wie z.B. Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung zu informieren.

Neuerdings werden dann durch die Entgeltbescheinigungsverordnung aber auch Begriffe, wie z.B. Gesamtbrutto, Auszahlungsbetrag und Nettoentgelt genau definiert um dadurch auch eine einheitliche und verbindliche Bestimmung festzulegen.

Die Entgeltbescheinigungsverordnung legt in Zukunft auch verbindlich fest, was in der Entgeltbescheinigung enthalten sein muss.

So sind zukünftig unter anderem anzugeben:

  • persönliche Angaben des Arbeitnehmers
  • Versicherungsnummer
  • Anzahl der Sozialversicherungstage
  • Anzahl der Steuertage
  • ob der Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung zu zahlen ist
  • Beitragsgruppenschlüssel
  • Datum des evtl. Beschäftigungsendes

Für alle Arbeitnehmer ist zukünftig für jeden Abrechnungszeitraum eine Entgeltbescheinigung schriftlich auszustellen aber nur dann wenn sich im Vergleich zum letzten bestätigten Abrechnungszeitraum Änderungen ergeben haben. Ist dies nicht der Fall kann eine erneute Bescheinigung unterbleiben.

Bei weiteren Fragen zur neuen Entgeltbescheinigungsverordnung steht Ihnen selbstverständlich die Rentenberatung Kleinlein & Partner gerne zur Verfügung.
Setzten Sie sich einfach mit uns in Verbindung.