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Schwangerschaft und Arbeitsunfähigkeit– Was ist zu beachten

Schwangere berufstätige Frauen die wegen starker Beschwerden oder sonstiger Erkrankung nicht in der Lage sind ihrer Tätigkeit weiter nachzukommen erhalten von ihrem Arzt entweder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder es wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Was ist der Unterschied?

Im Laufe einer Schwangerschaft kann es durchaus zu den „typischen“ Schwangerschaftsbeschwerden wie Rückenschmerzen oder allgemeiner Übelkeit kommen. Diese Beschwerden führen aber nicht zwingend dazu, dass die bisherige Tätigkeit vorübergehend oder sogar bis zum Beginn des Mutterschutzes nicht mehr ausgeübt werden kann. Der behandelnde Arzt wird dann abwägen ob eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt oder ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird.

Eine Schwanger ist dann arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht arbeiten kann oder die Beschäftigung zur Verschlimmerung der Krankheit beitragen würde. Ein individuelles Beschäftigungsverbot hingegen wird vom Arzt ausgesprochen, wenn er der Meinung ist, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind, wenn die Frau weiter arbeitet".

Zum Beschäftigungsverbot

Bei einem Beschäftigungsverbot handelt es sich in jedem Fall um eine spezielle individuelle Maßnahme die dem Schutz von Mutter und ungeborenem Kind dient, wobei eine Krankheit im herkömmlichen Sinn nicht vorliegen muss.

BeschäftigungsverbotGründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot gibt es viele. Darunter fallen auch besondere psychische Belastungen, ein langer Arbeitsweg aber auch starke und Übelkeit verursachende Ausdünstungen bei Beschäftigten im Reinigungsgewerbe und viele mehr. Gründe können auch sein: eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Immer entscheidet jedoch der Arzt ob er nur Art, Dauer oder Umfang der Beschäftigung für eingeschränkt oder ein totales Beschäftigungsverbot für nötig hält.

Besonders wichtig ist bei einem Beschäftigungsverbot, dass keine finanziellen Einbußen zu befürchten sind. Die Beschäftigte erhält von ihrem Arbeitgeber ihr volles Gehalt weiter.

Zur Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit sind bei Schwangeren die gleichen gesetzlichen Regelungen anzuwenden wie bei Nicht-Schwangeren Arbeitnehmerinnen. Die Arbeitsunfähigkeit wird durch den behandelnden Arzt auf der gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert. Der Arbeitgeber leistet für sechs Wochen Engeltfortzahlung in voller Höhe und danach entsteht ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von etwa 90 Prozent des Netto-Gehaltes bei der gesetzlichen Krankenkasse.

Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot können aber auch nebeneinander bestehen. Ein individuelles Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit schließen sich grundsätzlich nicht aus. Hat beispielsweise eine Erzieherin in einer Kinderkrippe nicht alle für den Schutz des Ungeborenen notwendigen Impfungen, spricht der Arzt bei Bedarf ein individuelles Beschäftigungsverbot aus und sie geht nicht mehr in die Arbeit. Zieht sie sich dann auch noch eine schwere Erkältung zu, muss zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden."

Sollten Sie weitere Fragen zu Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeit haben steht Ihnen ihr Rentenberater Kleinlein jederzeit gerne zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

Marcus Kleinlein

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