Wer bekommt Übergangsgeld, wie lange und in welcher Höhe

Beim Übergansgeld handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung oder auch wirtschaftliche Hilfe. Diese Leistung dient der sozialen Sicherung und wird von den unterschiedlichen Sozialleistungsträgern gezahlt. Zahlt der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld, so tut er dies immer in Zusammenhang mit Leistungen bei einer medizinischen Rehabilitation oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulungsmaßnahmen).

Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übergangsgeld

Versicherte der Deutschen Rentenversicherung haben zusätzlich einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Ihnen der Rentenversicherungsträger anderweitige Leistungen gewährt.

Dies sind:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhab am Arbeitsleben oder
  • Sonstige Leistungen zur Teilhabe.

Gewährt der RV-Träger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Rehabilitation gelten noch weitere Voraussetzungen. Bei diesen Leistungen muss nämlich unmittelbar vorher

  • Entweder Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt bezogen und im entsprechenden Bemessungszeitraum mindestens ein Rentenversicherungsbeitrag entrichtet worden sein oder
  • Entgeltersatzleistung, wie Kranken-, Verletzten- oder Arbeitslosengeld bezogen worden sein und dieser Ersatzleistung ein rentenversichertes Entgelt zugrunde gelegen haben.

Eine Ausnahme gibt es allerdings, nämlich das Mutterschaftsgeld. Hier wird neben dem Mutterschaftsgeld kein Übergangsgeld gezahlt. § 45 Abs. 4 SGB IX regelt hier, dass der Anspruch in voller Höhe ruht.

Dauer

Die Zahlung von Übergangsgeld erfolgt immer für die gesamte Dauer einer Leistung (§§ 45 Abs. 1 Nr. 3, 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Selbst bei einer Beurlaubung während einer Leistung wird Übergangsgeld weitergezahlt.

Wechselt der Leistungsträger wegen anderweitiger Zuständigkeit, so wird das Übergangsgeld bzw. die Geldleistung auch von dem anderen Leistungsträger übernommen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation von einem Krankenhausaufenthalt unterbrochen wird, der von den Krankenkassen gezahlt wird. Dann ist für die Dauer der Unterbrechung Krankengeld von der Krankenkasse zu übernehmen.

Zahlung von Übergangsgeld zwischen verschiedenen Leistungen

Sind nach dem Abschluss von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich und die wirtschaftliche Sicherung des Versicherten ist nicht gewährleistet, so wird für diese Zwischenzeit weiter Übergangsgeld gezahlt (§ 51 Abs. 1 SGB IX). Dies kann dann nötig werden, wenn der Versicherte arbeitsunfähig ist aber keinen Anspruch auf Krankengeld hat oder ihm eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann.

ipy jo4Wichtig für den Anspruch auf dieses „Zwischen-Übergangsgeld“ ist, dass der Versicherte an den Gründen für den nicht unmittelbaren Antritt der Maßnahme an die vorangegangene keine Schuld trägt. Dies kann dann der Fall sein wenn z.B. nicht genügend Ausbildungsplätze vorhanden sind.

Leistungsunterbrechung

Der § 51 Abs. 3 SGB IX regelt die Weiterzahlung des Übergangsgeldes bei Leistungsunterbrechungen. So wird bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben das Übergangsgeld weitergezahlt wenn:

  • Diese Leistung mit Anspruch auf Übergangsgeld ausgeführt wird,
  • die Unterbrechung allein aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und
  • die Leistung voraussichtlich wieder in Anspruch genommen wird

Um eine voraussichtliche Wiederaufnahme beurteilen zu können ist vor der Unterbrechung der Maßnahme eine Entscheidung hinsichtlich der Prognose zu treffen. Sind die rechtlichen Voraussetzungen gegeben erfolgt die Weiterzahlung des Übergangsgeldes für eine Dauer von längstens sechs Wochen. Kommt es aus gesundheitlichen Gründen zu mehreren Unterbrechungen beginnt mit jeder Unterbrechung ein neuer Anspruch auf Weiterzahlung für 6 Wochen.

Zahlung von Übergangsgeld bei einer stufenweisen Wiedereingliederung

Auch im Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation wird das Übergangsgeld weitergezahlt und zwar dann

  • wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht,
  • wenn durch die Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung empfohlen und eingeleitet wird,
  • wenn Versicherter und Arbeitgeber einer stufenweisen Wiedereingliederung zustimmen
  • und wenn die stufenweise Wiedereingliederung in unmittelbarem Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird.

Mit dem Abschluss der stufenweisen Wiedereingliederung endet dann auch der Anspruch auf Übergangsgeld (§ 15 Abs. 5 SGB IX)

Die Zahlung von Übergangsgeld durch die gesetzliche Rentenversicherung erfolgt grundsätzlich nur während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und anlässlich einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX) im unmittelbarem Anschluss daran. Wichtig ist hierbei, dass mit der Bezeichnung „unmittelbarer Anschluss“ nicht ein nahtloser Zusammenhang der stufenweisen Wiedereingliederung mit der vorherigen Maßnahme gemeint ist, sondern vielmehr lediglich ein sachlicher Zusammenhang.

Zahlung von Übergangsgeld bei Arbeitslosigkeit

Auch bei einer Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine erfolgreich abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Versicherte Übergangsgeld erhalten und zwar bis zu einer Dauer von 3 Monaten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).
Voraussetzung für die Zahlung ist:

  • Der Versicherte ist arbeitslos,
  • der Versicherte hat sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und
  • der Versicherte kann einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 3 Monaten nicht geltend machen.

Nimmt der Versicherte eine Arbeit auf endet automatisch auch der Anspruch auf Übergangsgeld. Wird der Versicherte arbeitsunfähig, so wird der Anspruch auf Übergangsgeld unterbrochen. Hier ist dann durch die zuständige Krankenkasse Krankengeld zu zahlen, wenn Anspruch besteht. Der 3-Monats-Zeitraum wird durch eine Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht verlängert.

Höhe

Hier ist zu unterscheiden zwischen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und freiwillig Versicherten oder versicherungspflichtigen Selbständigen.

Zunächst zu den Rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern:

Hier regeln die §§ 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 46 und 47 SGB IX die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes. Zugrunde gelegt werden dabei 80 % des Regelentgeltes aus dem maßgeblichen Bemessungszeitraum, wobei dieser mindestens 4 Wochen betragen und vor Beginn der Leistung abgerechnet sein muss (§ 47 Abs.1 Satz 1 SGB IX).

Das aus einem laufenden Arbeitslohn errechnete Regelentgelt wird um 1/360 eines beitragspflichtigen, einmalig gezahlten Arbeitsentgelts erhöht. Dies nennt man Hinzurechnungsbetrag (§ 47 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).

Dieses erhöhte Regelentgelt darf dann nicht höher sein als die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (§47 Abs. 4 SGB IX). Außerdem darf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld, also 80 % des erhöhten Regelentgelts, nicht höher sein als das entgangene Nettoarbeitsentgelt.

Das Übergangsgeld beträgt:

75 % der Berechnungsgrundlage: - bei Leistungsempfängern die mindestens ein Kind haben,

75 % der Berechnungsgrundlage: - wenn Leistungsempfänger von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden,

68 %der Berechnungsgrundlage:  - für alle übrigen Leistungsempfänger.

Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus den Regelungen in § 46 Abs.1 Satz 3 SGB IX.

Die Höhe des Übergangsgeldes für freiwillig Versicherte oder versicherungspflichtige Selbstständige:

Hiervon berührt sind:

  • Versicherte die Arbeitseinkommen erzielt haben,
  • freiwillig Versicherte die Arbeitsentgelt erzielt haben.

Für solche Versicherte wird die Berechnungsgrundlage aus 80 % des Einkommens ermittelt das im Kalenderjahr vor Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation für die Berechnung der Beiträge herangezogen wurde und aus dem auch Beiträge gezahlt wurden (§ 21 Abs. 2 SGB VI).

An Beiträgen werden berücksichtig die freiwilligen Beiträge des Versicherten aber auch Beiträge aus einer abhängigen Beschäftigung oder Beiträge die aufgrund einer Entgeltersatzleistung bezahlt bzw. abgeführt wurden.

Das Übergangsgeld beträgt:

75 % der Berechnungsgrundlage: - bei Leistungsempfängern die mindestens ein Kind haben,

75 % der Berechnungsgrundlage: - wenn Leistungsempfänger von ihrem erwerbslosen Ehegatten oder Lebenspartner gepflegt werden,

68 %der Berechnungsgrundlage:  - für alle übrigen Leistungsempfänger.

Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus den Regelungen in § 46 Abs.1 Satz 3 SGB IX.

Die Höhe des Übergangsgeldes für Bezieher von Leistungen nach SGB II oder SGB III:

Wenn für Versicherte bis zum Beginn der Rehabilitationsmaßnahme oder einer vorherigen Arbeitsunfähigkeit Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, erhalten diese Übergangsgeld in derselben Höhe wie die bisherigen Leistung.
Dies betrifft Versicherte, die

  • Arbeitslosengeld I,
  • Arbeitslosengeld II oder
  • Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeld I

erhalten haben (§ 21 Abs. 4 SGB VI).

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei der Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe des Arbeitslosengeld II, dieses nicht vom Rentenversicherungsträger direkt an den Versicherten ausgezahlt wird (§ 25 SGB II). Die Leistung wird für die Dauer der medizinischen Rehabilitation weiter durch den Träger der Leistungen nach dem SGB II vorschussweise ausgezahlt und dann mit dem Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Ersatzanspruches abgerechnet.

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und danach Arbeitslos

§ 51 Abs. 4 Satz 2 SGB IX regelt die Höhe des Übergangsgeldes im Falle der Arbeitslosigkeit im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. In einem solchen Fall beträgt das Übergangsgeld 67 % bzw. 60 % der Berechnungsgrundlage.

Besonderheiten:

Während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird die Berechnungsgrundlage nach den Regelungen in § 48 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB IX bestimmt.

Selbst bei Versicherten die aktuell weder ein Arbeitseinkommen erzielt oder Entgeltersatzleistungen bezogen haben, wird auch in solchen Fällen ein Übergangsgeld berechnet. Hier wird die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes aus 65 % des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder des ortsüblichen Arbeitslohns ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger maßgeblich ist.

Diese Berechnung wird angewendet, wenn

  • die Berechnung nach den §§ 46, 47 SGB IX zu einem geringeren Betrag führen würde oder
  • der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt.

Für das kalendertägliche Übergangsgeld wird dann der 360. Teil des errechneten Betrages herangezogen.

Nicht zum Ansatz kommt hier die Regelung des § 48 Satz 1 Nr. 2 SGB IX.

Anpassung des Übergangsgeldes

Um laufende Lohnersatzleistungen der allgemeinen Lohnentwicklung anzupassen, werden diese auch in gewissen Abständen angepasst. So wird auch das Übergangsgeld jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes angepasst bzw. erhöht (§ 50 SGB IX). Bei der Berechnung des Erhöhungsbetrages wird das der Berechnung zugrunde gelegte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen mit einem festgelegten Anpassungsfaktor multipliziert. Ausgenommen von diesen jährlichen Erhöhungen ist das Übergangsgeld der Bezieher von nach dem SGB II oder SGB III, da hier die gesetzliche Grundlage fehlt.

Anrechnung von Arbeitseinkommen

Wird während des Bezuges von Übergangsgeld Einkommen erzielt, so ist dies auf das Übergangsgeld anzurechnen (§ 52 Abs. 1 SGB IX).
Angerechnet werden die folgenden Einkommen:

  • Erwerbseinkommen (Netto) aus einer Beschäftigung ohne Einmalzahlungen
  • 80 % des Einkommens von Selbständigen
  • Renten wegen Erwerbsminderung
  • Verletztenrenten, unter bestimmten Voraussetzungen
  • Altersrenten, unter bestimmten Voraussetzungen
  • Verletztengeld
  • Im Zusammenhang mit der Leistung gewährte Geldleistungen öffentlich-rechtlicher Stellen
  • Leistungen, die von einer Stelle im Ausland erbracht werden und nach inländischem Recht angerechnet würden

Die Beitragszahlung

Wer übernimmt die Beitragszahlung, wie hoch sind die Beiträge, für welche Versicherungszweige und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen werden Beiträge abgeführt.

Hierzu eine Aufstellung:

Versicherungs-zweig

 

Beitragspflichtige Einnahmen

Beitragssatz

2017

Beitrags-

tragung

durch

Rechtsvor-

schriften

Kranken-

versicherung

80 %

des

Regelentgelts

14,6 %

(allgemeiner Beitragssatz)

RV-Träger

§§ 235 Abs. 1, 2 Satz 1, 241, 251 Abs. 1 SGB V

Kranken-

Versicherung

(Einkommensab-

hängiger

Zusatzbeitrag

80 %

des

Regelentgelts

1,1 %

(durchschnittlicher

Zusatzbeitragssatz)

RV-Träger

§§ 242 Abs. 1, 5 Nr. 2,3, 251 Abs. 1 SGB V

Pflege-

versicherung

80 %

des

Regelentgelts

2,55 %

RV-Träger

§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1, 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB XI, §§ 235 Abs. 2, 251 Abs. 1 SGB V

Pflege-

Versicherung

(Beitragszuschlag

Für

Kinderlose)

80 %

des

Regelentgelts

0,25 %

Versicherter

§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 251 Abs. 1 SGB V

Renten-

versicherung

80 %

des

Regelentgelts

18,7 %

RV-Träger

§§ 157, 166 Abs. 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. A, erster Halbsatz SGB VI

Arbeitslosen-

versicherung

80 %

des

Regelentgelts

3,0 %

RV-Träger

§§ 341 Abs. 1, 2, 345 Nr. 5, 347 Nr. 5 SGB III

Marcus Kleinlein

marcus kleinlein 3

Rentenberater
Krankenkassenbetriebswirt
Prozessagent

Wer ist online

Aktuell sind 38 Gäste und keine Mitglieder online

AU-Bescheinigung


KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND


BERATUNG und VERTRETUNG IN WIDERSPRUCHS- UND SOZIALGERICHTLICHEN VERFAHREN