Neue Regelungen im Krankengeldrecht ab 2027 und 2028
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24.7.2026 werden wesentliche Bereiche des Krankengeldrechts neu geordnet. Die Änderungen treten überwiegend zum 1.1.2027, teilweise erst zum 1.1.2028 in Kraft. Für die Praxis sind insbesondere die erweiterten Beratungsmöglichkeiten der Krankenkassen, die Neuregelung der Wahlerklärung für Krankengeld, das teilweise Krankengeld sowie Änderungen bei der Krankengeldhöhe nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Bedeutung.
1. Erweiterte Beratung und Unterstützung durch die Krankenkassen
Ab dem 1.1.2027 wird die Möglichkeit der Krankenkassen erweitert, Versicherte während des Krankengeldbezugs beziehungsweise bei absehbarem Eintritt eines Krankengeldbezugs zu beraten und zu unterstützen. Ziel der Regelung ist insbesondere, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu fördern und geeignete Unterstützungsangebote frühzeitig zugänglich zu machen.
Die Kontaktaufnahme erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben. Dabei ist das Recht der Versicherten zu berücksichtigen, einer weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Die Krankenkasse hat bei der ersten Kontaktaufnahme auf dieses Widerspruchsrecht hinzuweisen. Ein erklärter Widerspruch begrenzt die weitere Kontaktaufnahme, soweit diese nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.
Ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnissen Anhaltspunkte dafür, dass die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist, kommt darüber hinaus eine gezielte Information über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht. Die Neuregelung steht damit in engem Zusammenhang mit den Aufgaben der Krankenkassen im Krankengeldfallmanagement und der Schnittstelle zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Für die Praxis bedeutet dies eine stärkere Ausrichtung der Krankenkassen auf Beratung, frühzeitige Intervention und Koordination von Leistungen. Die erweiterten Kontaktmöglichkeiten dürfen jedoch nicht mit einer uneingeschränkten Befugnis zur Kontaktaufnahme gleichgesetzt werden; die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die Rechte der Versicherten bleiben zu beachten. Die Neuregelung ergibt sich aus der Vorschrift § 44 Abs. 4 SGB V und gilt ab dem 01.01.2027
2. Neuregelung der Wahlerklärung zum Krankengeld
Für bestimmte freiwillig Versicherte, insbesondere hauptberuflich Selbstständige, wird ab dem 1.1.2027 der Zeitpunkt, zu dem eine Wahlerklärung zum Krankengeldanspruch wirksam wird, neu bestimmt (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Besonders begünstigt sind Versicherte, die erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder unmittelbar vor dem Wechsel des Versicherungsstatus bereits einen Krankengeldanspruch besaßen. In diesen Fällen kann der Krankengeldanspruch bereits mit Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse entstehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erklärung innerhalb von 14 Tagen nach Begründung der freiwilligen Mitgliedschaft beziehungsweise nach Eintritt des maßgeblichen Statuswechsels bei der Krankenkasse eingeht.
Für die übrigen Fälle bleibt es grundsätzlich bei einer Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung.
Besonderheiten gelten bei bestehender Arbeitsunfähigkeit. Geht die Wahlerklärung während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ein, entsteht der Krankengeldanspruch grundsätzlich erst mit dem Tag nach Beendigung dieser Arbeitsunfähigkeit. Eine gesetzliche Ausnahme besteht für Arbeitsunfähigkeiten, die während der Wartezeit infolge eines Unfalls eintreten. In diesem Fall kann der Krankengeldanspruch bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der stationären Behandlung entstehen.
Damit wird insbesondere für Personen, die aus einer bisherigen Krankengeldabsicherung in eine selbstständige Tätigkeit wechseln, eine zeitnahe Anschlussabsicherung ermöglicht.
3. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld ab 2028
Eine wesentliche Neuerung tritt erst zum 1.1.2028 in Kraft. Das bisherige System, das grundsätzlich zwischen Arbeitsfähigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit unterscheidet, wird um eine gesetzlich geregelte Form der Teilarbeitsunfähigkeit ergänzt (§ 44 Abs. 1a, § 44c und § 47 Abs. 1a SGB V).
Nach § 44c SGB V kann bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine teilweise Arbeitsleistung ermöglicht werden. Vorgesehen sind gesetzlich festgelegte Stufen von 25 %, 50 % und 75 % Teilarbeitsunfähigkeit. Die Regelung soll Versicherten ermöglichen, trotz fortbestehender gesundheitlicher Einschränkungen in begrenztem Umfang an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren.
Voraussetzung ist insbesondere eine entsprechende ärztliche Feststellung sowie die Einwilligung der versicherten Person. Zudem ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Die Regelung begründet keinen allgemeinen Anspruch des Versicherten darauf, dass der Arbeitgeber eine Teilbeschäftigung organisatorisch ermöglicht.
Erbringt der Versicherte die vereinbarte Teilarbeitsleistung, erhält er hierfür das entsprechende Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt nicht geleisteten Arbeitsanteil kann unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1a SGB V ein Anspruch auf teilweises Krankengeld bestehen. Die Berechnung richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben.
Wichtig ist die Abgrenzung zur stufenweisen Wiedereingliederung: Das teilweise Krankengeld stellt ein eigenständiges gesetzliches Instrument dar und ersetzt die bisherigen Regelungen zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise zur Wiedereingliederung nicht.
4. Krankengeld nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Höhe des Krankengeldes, wenn das Beschäftigungsverhältnis während bestehender Arbeitsunfähigkeit endet.
Ab dem 1.1.2027 bestimmt § 47 Abs. 2a SGB V, dass das Krankengeld ab dem Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abweichend von der allgemeinen Berechnungsregel auf 60 % des Nettoarbeitsentgelts begrenzt wird. Für Versicherte, die mindestens ein Kind im steuerrechtlichen Sinne haben, beträgt der maßgebliche Prozentsatz 67 %.
Die Neuregelung betrifft damit nicht sämtliche Krankengeldbezieher. Entscheidend ist vielmehr, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet. Bis zum Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bleibt die bisherige Krankengeldberechnung maßgeblich. Erst für den anschließenden Zeitraum greift die besondere Berechnungsvorschrift.
Das reguläre Krankengeld wird dagegen nicht allgemein auf 60 % beziehungsweise 67 % abgesenkt. Die allgemeine Berechnung nach § 47 SGB V bleibt grundsätzlich bei 70 % des Regelentgelts, begrenzt durch 90 % des entsprechenden Nettoarbeitsentgelts.
5. Ausschluss des Krankengeldes bei höherer Altersrente als Teilrente
Zum 1.1.2027 wird ferner der Ausschlusstatbestand des § 50 Abs. 1 SGB V erweitert. Danach ist der Bezug einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente künftig hinsichtlich des Krankengeldanspruchs einer Vollrente beziehungsweise einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichgestellt.
Damit kommt es nicht mehr darauf an, dass tatsächlich eine Vollrente bezogen wird. Überschreitet die bezogene Alters-Teilrente die gesetzlich festgelegte Zwei-Drittel-Grenze, entfällt der Krankengeldanspruch nach Maßgabe des § 50 SGB V.
Für die Beratungspraxis ist deshalb künftig neben der Art der bezogenen Rente auch deren Höhe im Verhältnis zur Vollrente zu überprüfen.
6. Verkürzung der Frist nach § 51 SGB V
Schließlich wird ab dem 1.1.2027 die Frist verkürzt, die die Krankenkasse Versicherten für die Stellung eines Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben setzen kann.
Nach der Neufassung des § 51 SGB V kann die Krankenkasse künftig grundsätzlich eine Frist von vier Wochen bestimmen. Voraussetzung bleibt, dass die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Die verkürzte Frist gilt auch für bestimmte Sondergruppen, insbesondere Versicherte mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sowie Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte erfüllen.
Praxishinweis: Die Verkürzung der Frist erhöht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Aufforderung nach § 51 SGB V. Insbesondere bei einem Widerspruch ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Fristen und die möglichen Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung gesondert geprüft werden.
Fazit
Die Neuregelungen führen nicht zu einer vollständigen Neuschaffung des Krankengeldrechts, verändern aber mehrere für die Praxis bedeutsame Schnittstellen. Besonders hervorzuheben sind die frühere Absicherung bestimmter Selbstständiger durch eine rechtzeitig abgegebene Wahlerklärung, die Einführung des teilweisen Krankengeldes ab 2028, die besondere Berechnung des Krankengeldes nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit, die Erweiterung des Krankengeldausschlusses bei höheren Alters-Teilrenten sowie die Verkürzung der Frist nach § 51 SGB V auf vier Wochen.
Für Krankenkassen, Arbeitgeber, Leistungsträger und die Beratungspraxis wird es damit noch wichtiger, den Versicherungsstatus, den Zeitpunkt des Eintritts beziehungsweise Wegfalls einzelner Anspruchsvoraussetzungen und die jeweils maßgebliche Übergangsvorschrift exakt zu bestimmen. Die Änderungen sind zudem strikt nach ihrem jeweiligen Inkrafttreten zum 1.1.2027 beziehungsweise 1.1.2028 zu unterscheiden.



