Eingliederung in das Erwerbsleben

Die stufenweise Wiedereingliederung (§ 74 Sozialgesetzbuch Teil V, SGB V) in den Arbeitsprozess ist eine gute und bewährte Maßnahme bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit einen Arbeitnehmer wieder schrittweise ins Erwerbsleben eingliedern zu können. Durch eine bedächtige Anhebung der Arbeitszeit und auch der Arbeitsbelastung soll der Arbeitnehmer an die Erreichung der vollen Leistungsfähigkeit inkl. der normal zu arbeitenden Arbeitszeit herangeführt werden.
Dieser Prozess soll nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen nicht länger als 6 Monate andauern.

Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit

Während der Zeit der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Arbeitnehmer definitiv weiter arbeitsunfähig. Denn die bisher ausgeübte Tätigkeit kann nur zum Teil ausgeübt werden. D.h. während dieser Zeit besteht auch weiterhin ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld durch die Krankenkasse, Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung oder Verletztengeld bei einem Arbeitsunfall durch die Berufsgenossenschaft (vgl. §§ 44 ff. SGB V, §§ 20, 21 SGB VI, §§ 45 ff. SGB VII). Gemäß dem BSG-Urteil vom 21.03.2007, Az. B 11a AL 31/06 R gibt es eine teilweise Arbeitsfähigkeit nämlich nicht.
Die Zeit der Wiedereingliederung wird auf die Höchstanspruchsdauer des Krankengeldes von 546 Tagen bzw. 78 Wochen innerhalb von drei Jahren angerechnet (§ 48 SGB V).
Schließt sich im Anschluss an einer durch den Rentenversicherungsträger bewilligten Reha-Maßnahme eine stufenweise Wiedereingliederung unmittelbar (innerhalb von 28 Tagen) an, ist Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.

Kein Zwang

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer kann nicht zur Teilnahme an einer stufenweisen Wiedereingliederung gezwungen werden Die Teilnahme ist freiwillig. Das gleiche gilt auch für den Arbeitgeber. Wenn der betriebliche Ablauf, aber auch die Betriebsgröße keine stufenweise Wiedereingliederung zulässt, muss eine solche Maßnahme auch nicht durchgeführt werden. Wie bereits erwähnt, ist der Arbeitnehmer während der Eingliederung auch weiterhin arbeitsunfähig. Ein arbeitsrechtliches Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt daher nicht zustande. Aus diesem Grund ist auch der Arbeitgeber nicht zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet (vgl. BAG Urteil vom 13.06.2006, Az. 9 AZR 229/05. Krankengeld wird daher in vollem Umfang weitergezahlt. Im Falle einer freiwilligen Zahlung von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber wird das Krankengeld entsprechend gekürzt.

Stufenweise Wiedereingliederung

Wiedereingliederungsplan

Können nach § 74 SGB V arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen.
Diese Bescheinigung wird Wiedereingliederungsplan genannt. Im Bedarfsfall wird dieser Plan vom behandelnden Arzt ausgestellt. Darauf wird vermerkt welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausüben kann und in welchem Zeitraum mit wie viel Arbeitsstunden täglich der Versicherte seiner Tätigkeit nachgehen kann. Die Zeitintervalle können sich über Wochen und Monate erstrecken und werden vom Arzt im Einzelfall festgelegt. Im Laufe der stufenweisen Wiedereingliederung können diese Wiedereingliederungspläne an den aktuellen Gegebenheiten jederzeit angepasst werden. Ab dem 01.04.2019 wird durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz -TSVG- geregelt, dass der Arzt verpflichtet wird, dass nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit, die Möglichkeiten der stufenweisen Wiedereingliedrung zu prüfen sind. Allerdings bleibt es auch weiterhin dabei, dass die Teilnahme an einer Wiedereingliederung für den Versicherten freiwillig bleibt. Näheres wird noch durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Hinblick auf die Verfahrensumsetzung zu regeln sein.

Durchführung der Maßnahme

Wird aus Sicht des Arztes, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) und dem Versicherten einer Wiedereingliederung zugestimmt klärt die Krankenkasse oder auch ein anderer Rehabilitationsträger mit dem Arbeitgeber die weiteren Bedingungen ab. Stimmt der Arbeitgeber zu, kann die Maßnahme zum festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. Im Falle einer Ablehnung gilt die stufenweise Wiedereingliederung als gescheitert und der Versicherte ist wie bisher weiterhin arbeitsunfähig und bezieht Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld.
Auch kann eine Eingliederung aus gesundheitlichen oder betrieblichen Gründen wieder abgebrochen werden. Nach einer erfolgreichen Beendigung der Maßnahme ist der Versicherte wieder voll arbeitsfähig.

Auskunft, Beratung und Aufklärung

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