krankengeld24.de

Fälligkeit und Varianten der Auszahlung

Nach § 46 Satz 1 SGB I entsteht der Anspruch auf Krankengeld, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde oder sich der Versicherte in stationärer Behandlung befindet. Demnach entsteht der Krankengeldanspruch einen Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit oder mit dem Tag der stationären Behandlung.
Mit der Entstehung wird auch die Fälligkeit der Krankengeldzahlung bestimmt. Es sei denn, der Krankengeldanspruch ruht wegen z. B. Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, Zahlung Arbeitslosengeld I, Verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit, oder das Krankengeld wurde entzogen, versagt. ‚Auch die Einstellung des Krankengeldes, wegen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, Erfüllung der Höchstanspruchsdauer, beendet die Fälligkeit.

Es gibt keine Vorschrift über die Zahlungsmodalitäten des Krankengeldes. § 47 SGB I regelt jedoch, dass die Geldleistung kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut zu überweisen ist. Auch besteht die Möglichkeit der Barauszahlung an den Versicherten, wenn dieser es verlangt. Diese Variante der Auszahlung sollte jedoch nicht der Regelfall sein.

Anspruchserfüllung

Die Krankenkasse, als Schuldnerin, hat die Krankengeldzahlung dann erfüllt, wenn die Leistung auf das Konto des Versicherten in der Funktion des Gläubigers eingegangen ist bzw. gutgeschrieben wurde. Auch wenn der Versicherte über mehrere Konten verfügt, ist das Krankengeld immer auf das Bankkonto zu überweisen, das er gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt hat. Zahlungen auf ein anderes als vom Versicherten angegebenes Konto setzen grds. nicht die Erfüllung der Krankengeldzahlung voraus. Die Krankenkasse hat die gleichen Vorgaben zu erfüllen, wenn sich während der lfd. Krankengeldzahlungen die Bankverbindung des Versicherten ändert und dies auch der Kasse mitgeteilt wurde. Auch wenn das bisherige Konto noch weiter besteht, muss die Krankenkasse die künftigen Zahlungen auf die neue Bankverbindung anweisen.

Vorschüsse

Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt (vgl. § 42 Abs. 1 SGB I). D.h. die Krankenkasse kann in ihrem eigenen Ermessen festlegen, ob sie an den Versicherten eine Vorschusszahlung vornimmt. Beantragt jedoch der Versicherte eine Vorschusszahlung, dann hat die Kasse keinen Ermessensspielraum mehr. Stattdessen muss sie dann eine Vorschuss bezahlen (§ 42 Abs. 1 Satz 2 SGB I).
Die Vorschusszahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
Sobald die tatsächliche Höhe des Krankengeldes feststeht, wird der bereits gezahlte Vorschuss mit dem zu zahlenden Krankengeld entsprechend verrechnet.

Marcus Kleinlein

marcus kleinlein 3

Rentenberater
Krankenkassenbetriebswirt
Prozessagent

Wer ist online

Aktuell sind 91 Gäste und keine Mitglieder online

AU-Bescheinigung


KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND

Münzen


BERATUNG und VERTRETUNG IN WIDERSPRUCHS- UND SOZIALGERICHTLICHEN VERFAHREN