Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld wird immer nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums angepasst. Maßgeblich hierfür sind die Veränderungen der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr. Danach wird die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst.
Gem. § 50 Abs. 1 und 3 SGB IX wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Anpassungsfaktor bis zum 30.06. eines Kalenderjahres bekanntgegeben.

Zum 01.07.2015 beträgt demnach der Anpassungsfaktor 2,63 Prozentpunkte. D.h. nach einem Jahr des Krankengeldbezug erhöht sich die weitere Krankengeldzahlung um 2,63 %.