Neuer Anpassungsfaktor

Jeweils nach Ablauf eines Jahres wird die dem Krankengeld zugrundeliegende Berechnungsgrundlage angepasst. Berechnungsgrundlage hierfür ist die seit dem Ende des Bemessungszeitraums, folglich der Tag des Abrechnungsmonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit, entsprechende Veränderung der Bruttolöhne und Gehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.
Der Anpassungsfaktor wird gem. § 50 Abs. 1 und 3 Sozialgesetzbuch Teil X bis zum 30.06. des lfd. Kalenderjahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.
Dieser Faktor beträgt zum 01.07.2016 1,0297. Das Brutto-Krankengeld wird demnach bei Bezug des Krankengeldes von mindestens einem Jahr um 2,97 % erhöht.