Anpassung Krankengeld und weiterer Entgeltersatzleistungen

  • § 70 Neuntes Gesetzbuch (SGB IX) sieht ab 01.07.2018 wieder Erhöhungen bei den Entgeltersatzleistungen vor. Dieser Dynamisierungssatz ist dann bis 30.06.2019 gültig.

Entgeltersatzleistungen müssen, so sieht es der Gesetzgeber in § 70 Abs. 1 SGB IX vor, immer nach Ablauf eines Jahres mit dem Ende des Bemessungszeitraumes dynamisiert, also entsprechend angepasst werden. Bei dieser Anpassung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern von Amts wegen vorgenommen werden muss.

Diese gesetzlich vorgeschriebenen, regelmäßigen Dynamisierungen wurden vom Gesetzgeber eingeführt, um die Entgeltersatzleistungen an die Lohn- und Gehaltsentwicklungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzupassen.

  • § 80 Abs. 4 SGB IX regelt hierzu, dass der Anpassungsfaktor für die Dynamisierungen bis zum 30.06. eines Kalenderjahres vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gegeben werden und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss.

Der Dynamisierungssatz für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 wird voraussichtlich mit 1,0282  festgelegt werden. Eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist allerdings noch nicht erfolgt.

Für die Entgeltersatzleistungen die für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 anzupassen sind, bedeutet der Dynamisierungssatz von 1,0282, dass eine rechnerische Erhöhung um 2,82 Prozent erfolgen wird.

Welche Entgeltersatzleistungen werden angepasst

lwc d6Von der jährlichen Dynamisierung sind sowohl das Krankengeld als auch das Übergangsgeld, das Verletztengeld und auch das Versorgungskrankengeld betroffen. Alle diese Leistungen werden ab 01.07.2018 erhöht.

Nicht betroffen von der Dynamisierung sind hingegen das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld. Das bedeutet, dass auch ein Krankengeld, das aufgrund einer dieser vorhergegangenen Leistungen berechnet wurde, auch nicht durch eine Dynamisierung erhöht wird.

Ein Beispiel zur Dynamisierung:

Ein Versicherter ist seit dem 10.11.2017 arbeitsunfähig. Krankengeld erhält er nach dem Ende der Entgeltfortzahlung von seiner Krankenkasse. Die Berechnung des Krankengeldes erfolgte aus dem Lohn aus seiner Beschäftigung, maßgebend war der Bemessungszeitraum vom 01.10.2017 bis 31.10.2017.

Daraus folgt:

Die Jahresfrist für die Dynamisierung endete mit dem 31.10.2018, weshalb eine Dynamisierung des Krankengeldes ab 01.11.2018 erfolgen muss. Die Erhöhung des Krankengeldes erfolgt in Höhe von 2,82 Prozent, da der Dynamisierungsfaktor vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 mit 1,0282 festgelegt wurde.

Bei der Dynamisierung des Krankengeldes erfolgt immer eine Anpassung des Brutto-Krankengeldes, wobei aber möglicherweise auch eine Begrenzung auf 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgeltes zu erfolgen hat. Dabei ist allerdings das für die Berechnung des Krankengeldes maßgebende Netto-Arbeitsentgelt ebenso mit dem entsprechenden Dynamisierungsfaktor anzupassen. Zu beachten ist dann auch, dass unter Umständen eine Begrenzung auf das im jeweiligen Kalenderjahr gültige Höchst-Krankengeld – für 2018: 147,50 Euro – erfolgen muss.

Sollten Sie weitere Fragen zur Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen haben steht Ihnen die Rentenberatungskanzlei Kleinlein jederzeit zur Verfügung. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie uns einfach an.

Marcus Kleinlein

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