Dynamisierungsfaktor der Entgeltersatzleistungen

Der Zahlbetrag von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld) wird jeweils nach Ablauf eines Jahres gem. § 70 SGB IX seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend angepasst.

Beispiel:

Bemessungszeitraum: August 2018

Arbeitsunfähigkeit seit: 10.09.2018

Beginn der Krankengeldzahlung: 22.10.2018

Anpassungszeitpunkt: 01.09.2019

Die Entgeltersatzleistung wird entsprechend der Veränderung der Bruttogehälter je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst (vgl. § 70 Abs. 1 SGB IX).

Geldscheine im GlasDer angepasste Zahlungsbetrag darf 70 v. H. des zum Anpassungszeitpunkt maßgeblichen Höchstregelentgelts nicht überschreiten. Das Höchstregelentgelt beträgt für 2019 151,25 €.

Die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden dann vom neu ermittelten Brutto-Zahlungsbetrag der Entgeltersatzleistung in Abzug gebracht.

Eine Absenkung des Krankengeldes bei einer möglichen negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung ist gem. § 70 Abs. 3 SGB IX ausgeschlossen.

Jeweils zum 30.06. eines jeden Kalenderjahres gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor gem. § 70 Abs. 4 SGB IX bekannt. Dieser Faktor beträgt ab dem 01.07.2019 1,0293 und gilt für die kommenden zwölf Monate. Demnach erhöht sich die Entgeltersatzleistung für Anpassungen ab dem 01.07.2019 um 2,93 Prozent.

Bezieher von vorherigem Arbeitslosengeld erhalten das Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Eine Anpassung des Krankengeldes findet für diesen Personenkreis mangels Rechtsgrundlage nicht statt.