Dynamisierung Krankengeld

Durch die Anpassung bzw. Dynamisierung des Krankengeldes und weiterer Entgeltersatzleistungen wie z.B. Verletztengeld nehmen Langzeitkranke an der wirtschaftlichen Entwicklung in Deutschland teil. Die Anpassung des Krankengeldes und Entgeltersatzleistungen der anderen Sozialversicherungsträger vollzieht sich entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveaus. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Anpassung des Krankengeldes nicht zu einem bestimmten, für alle Versicherten einheitlichen Anpassungstermin, sondern nach individuellen Zeitpunkten Vorgenommen.

Dynamisierungssatz ab dem 01.07.2020

Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolähne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und-gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres dividiert werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX). Der Anpassungsfaktor bildet also die Veränderung der Bruttolöhne und-gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer nach. Das Krankengeld wird mit dem Anpassungsfaktor multipliziert; das Ergebnis ist der neue, dynamisierte, Krankengeldbetrag.

Folglich wirkt sich auch die aktuelle Corona-Krise nicht auf den Anpassungsfaktor des Jahres 2020 aus. Auch für die kommenden Jahren läuft keiner der Krankengeldbezieher Gefahr, dass sich möglicherweise eine Negativ-Anpassung ergibt. Hierfür hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 3 SGB IX einen Schutzmechanismus „eingebaut“. Demnach erfolgt eine Anpassung nur dann, wenn der berechnete Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Anpassungsfaktor jährlich zum 30.06. bekannt, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist. Er wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Schon jetzt liegt jedoch der Anpassungsfaktor bereits vor. Dies wird 1,0304 betragen.

Demnach werden das Krankengeld sowie die weiteren Entgeltersatzleistungen, welche in dem Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2020 entsprechend anzupassen sind, um 3,04 Prozentpunkte erhöht.

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Das Krankengeld wird von den Krankenkassen von Amts wegen angepasst. Ein gesonderter Antrag des Versicherten ist nicht erforderlich. Voraussetzung für die Anpassung ist, dass seit dem Ende des Bemessungszeitraums zwölf Monate vergangen sind. Ob während dieser Zeit ununterbrochen Arbeitsunfähigkeit vorlag oder Krankengeld bezogen worden ist, spielt für die Anpassung keine Rolle. Für den Lauf der Zwölf-Monats-Frist sind des Weiteren der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Beginn des Anspruchs auf Krankengeld sowie der Beginn der Zahlung ohne Bedeutung. Auch muss zum Zeitpunkt der Anpassung tatsächlich kein Krankengeld bezogen werden.

Beispiel:

Arbeitsunfähigkeit ab dem 20.10.2019

Bemessungszeitraum für das Krankengeld: 01.09.2019 bis 30.09.2019

Anpassung am 01.10.2020

Anpassungsfaktor 3,04 Prozent

Bis zum 30.09.2020 bezogenes Brutto-Krankengeld = 56,00 € täglich

Anpassungssatz 3,04 Prozent

Krankengeld ab dem 01.10.2020 = 57,70 € täglich

Vom Bruttokrankengeld werden noch Beiträge zur Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht.

Keine Dynamisierung findet bei Versicherten statt, deren Krankengeld auf Grund eines Bezugs von Arbeitslosengeld I berechnet wurde. Das Krankengeld wird in der ursprünglich berechneten Höhe weitergezahlt.