Anpassungs- oder Dynamisierungsfaktor

Rechtsvorschrift für die Anpassung (geläufig ist auch der Begriff „Dynamisierung“ des Krankengeldes oder anderer Ersatzleistungen wie z.B. Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld ist § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX). Bei Langzeit-Arbeitsunfähige wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums das Krankengeld um einen sog. Anpassungsfaktor erhöht. Der Anpassungsfaktor errechnet sich dadurch, indem die Bruttolöhne und -gehälter aller Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und Gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres dividiert werden (vgl. § 70 Abs. 2 SGB IX). Der Anpassungsfaktor bildet folglich die Veränderung der Löhne und Gehälter eines durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmers nach. Das Krankengeld wird demnach mit dem Anpassungsfaktor multipliziert. Als Ergebnis ergibt sich dann das angepasste Krankengeld.

Nach § 70 Abs. 4 SGB IX gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor bekannt. Dieser hat dann eine Gültigkeit für die Zeit vom 01.07. bis 30.06. des darauffolgenden Jahres.

Eine Erhöhung der Entgeltersatzleistungen erfolgt nur, wenn der Anpassungsfaktor den Wert 1,0000 überschreitet (vgl. § 70 Abs. 3 SGBIX).

Im Bundesanzeiger wurde mittlerweile der Anpassungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 veröffentlicht. Dieser beträgt für dieses Zeitjahr 1,0000.

Anpassung entfällt

Durch den Anpassungsfaktor 1,0000 wird für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 keine Anpassung des Krankengeldes und weiterer Entgeltersatzleistungen erfolgen. Langzeitkranke geht es dabei genau so wie den West-Rentnern, bei denen ebenfalls ab dem 01.07.2021 keine Anpassung der Renten erfolgt (s. Artikel Rentenerhöhung 2021).

Bedingt durch die Covid 19 Pandemie, die zu Beginn 2020 ihren Ursprung hat, gab es wirtschaftliche Einbrüche. Dies führte zu einer erhöhten Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit. Dementsprechend führte dies auch zu Lohn- und Gehaltseinbußen. Dies hat auch Folgen in der Sozialversicherung, so dass wegen Corona auch die Rentner und Langzeitkranken betroffen sind.

Bei dem Wert 1,0000 hat der Gesetzgeber eine Schutzklausel eingeführt. D.h. es wurde gesetzlich dafür gesorgt, dass wenn tatsächlich der errechnete Wert unterhalb von 1,0000 fällt, es zu keiner Minderung der Krankengeldhöhe kommt. Es erfolgt bei dem ermittelten Wert von 1,0000 zwar keine Krankengelderhöhung, aber auch keine Absenkung.

Empfänger von Krankengeld, die vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezogen haben, profitieren nie von einer Anpassung des Krankengeldes, auch dann nicht, wenn der Anpassungsfaktor bei mehr als 1,0000 liegt.

Marcus Kleinlein

marcus kleinlein 3

Rentenberater
Krankenkassenbetriebswirt
Prozessagent

Wer ist online

Aktuell sind 247 Gäste und keine Mitglieder online

AU-Bescheinigung


KOMPETENT

DURCHSETZUNGSFÄHIG

ZIELFÜHREND


BERATUNG und VERTRETUNG IN WIDERSPRUCHS- UND SOZIALGERICHTLICHEN VERFAHREN