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Dynamisierung Entgeltersatzleistungen ab dem 01.07.2022

Entgeltersatzleistungen in der Sozialversicherung werden jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes angepasst. Maßgeblich hierfür ist, dass der Versicherte seit dem Ende des Bemessunsgzeitraum zwölf Monate vergangen sind.

Die Anpassung bzw. die Höhe vollzieht sich der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Rechtsgrundlage hierfür ist § 70 Abs. 1 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).

Demnach muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Anpassungsfaktor oder auch Dynamisierungssatz genannt jährlich bis zum 30.06. bekanntgeben. Dieser ist dann für die folgenden zwölf Monate maßgebend und muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 liegt der Anpassungssatz bereits vor. Er beträgt 1,0348. D.h. die Entgeltersatzleistungen, welche in dem Zeitraum zwischen dem 01.07.2022 bis 30.06.2023 anzupassen sind, werden um 3,48 Prozentpunkte erhöht.

Anzupassende Entgeltersatzleistungen

Nicht alle Entgeltersatzleistungen, die die gesetzliche Sozialversicherung kennt, werden dynamisiert. Von daher werden folgende Leistungen entsprechend berücksichtigt:

- Krankengeld

- Versorgungskrankengeld

- Verletztengeld sowie das

- Übergangsgeld

Unberücksichtigt bleiben beispielsweise das Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II sowie das Unterhaltsgeld. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass Bezieher von Krankengeld, deren Krankengeldhöhe aus dem zuvor bezogenen Arbeitslosengeld berechnet wurde, eine Anpassung nicht erfolgt.

Beispiele für die Anpassung

Arbeitsunfähigkeit ab    28.07.2021        07.09.2021

Bemessungszeitraum    1.-30.06.2021    1.-31.08.2021

Anpassung am                1.7.2022             1.9.2022

Ergebnis:

In den genannten Beispielen wird entweder am 01.07. oder 01.09.2022 das Krankengeld um 3,48 Prozent erhöht.

Die Krankenkassen sowie die weiteren Leistungsträger führen die Anpassung von Amtswegen durch. D.h. eine gesonderte Antragstellung durch den Leistungsempfänger ist nicht erforderlich.

Berechnung Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolähne und -gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres dividiert werden (vgl. § 70 Abs. 2 SGB IX). Der Anpassungsfaktor bildet die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer nach.

Marcus Kleinlein

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