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Anpassung Krankengeld und weiterer Entgeltersatzleistungen

Durch die Anpassung des Krankengeldes, geläufig ist auch der Begriff „Dynamisierung“ nehmen Langzeit-Arbeitsunfähige an der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere an der Lohnentwicklung, teil. Auch die Entgeltersatzleistungen der anderen Sozialversicherungsträger werden dynamisiert.

Die Anpassung des Krankengeldes vollzieht sich entsprechend der Entwicklung des allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveaus. Allerdings wird die Anpassung an die Lohnentwicklung nur mit zeitlicher, mindestens halbjährlicher Verzögerung erfasst. Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Anpassung des Krankengeldes allerdings nicht zu einem bestimmten, für alle Versicherten einheitlichen Anpassungstermin, sondern nach individuellen Zeitpunkten vorgenommen.

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Anpassung

Das Krankengeld wird von der Krankenkasse von Amts wegen angepasst. Ein gesonderter Antrag des Leistungsempfängers bedarf es nicht. Gem. § 70 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil IX (SGB IX) erhöht sich die dem Krankengeld zugrunde liegende Berechnungsgrundlage des Krankengeldes jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraumes. Somit ist dem Grunde nach also nicht das Krankengeld, sondern das Regelentgelt (ohne Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze) anzupassen.

Voraussetzung für die Anpassung ist, dass seit dem Ende des Bemessungszeitraums zwölf Monate vergangen sind.

Anpassungsfaktor

Nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraums ist das Krankengeld, um den sog. Anpassungsfaktor zu erhöhen. Der Anpassungsfaktor wird errechnet, indem die Bruttolähne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und -gehälter des vorvergangenen Kalenderjahres dividiert werden (§ 50 Abs. 2 SGB IX). Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitsnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Der Anpassungsfaktor bildet also die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer nach Das Krankengeld wird mit dem Anpassungsfaktor multipliziert.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Anpassungsfaktor jährlich bis zum 30.06. bekannt, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist; er ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Für die Zeit vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0611. Das kalendertägliche Krankengeld ist bei Anpassung in dem Zeitraum vom 01.07.2024 bis 30.06.2025 also um 6,11 Prozent zu erhöhen.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält von seiner Krankenkasse Krankengeld gezahlt. Für die Berechnung des Krankengeldes wurde als Entgeltabrechnungszeitraum der Monat August (01.08.2023 bis 31.08.2023) herangezogen. Der Versicherte ist seit dem 15.09.2023 arbeitsunfähig.

Nach einem Jahr, nach Ende des Bemessungszeitraums = 31.08.2024 ist das Krankengeld anzupassen bzw. zu dynamisieren. Folglich erhält der Versicherte ein um 6,11 % höheres Krankengeld ausgezahlt.

Allerdings ist das angepasste Krankengeld auf den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze (= Höchstkrankengeld) begrenzt. Für das Jahr 2024 liegt das Höchstkrankengeld bei 120,75 €. Das aktuelle Höchstkrankengeld ist bei der Anpassung immer zu beachten.

Entgeltersatzleistungen welche nicht angepasst werden

Von der Anpassung bzw. Dynamisierung werden nicht alle Entgeltersatzleistungen berücksichtigt, die in der Sozialversicherung vorkommen. Hier ist das Arbeitslosengeld, das Bürgergeld und das Unterhaltsgeld zu nennen.

Erhält beispielsweise ein Versicherter sein Krankengeld aus dem zuvor gezahlten Arbeitslosengeld berechnet, wird das Krankengeld nach einem Jahr nicht entsprechend angepasst.

Anpassung bei Selbständigen

Bei der Berechnung des Krankengeldes für Selbständige bei Bezug von Arbeitseinkommen ist kein konkreter Bemessungszeitraum definiert. Als Ende des Bemessungszeitraums für die Anpassung gilt daher der letzte Tag des Kalendermonats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Marcus Kleinlein

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