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Sozialversicherungswerte im Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht

Am 06.11.2024 hat das Bundeskabinett die neuen Sozialversicherungswerte für das Jahr 2025 im Rahmen der Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung  bekanntgegeben. Zu beachten ist, dass zum Jahreswechsel keine Unterscheidung mehr zwischen den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) und den alten Bundesländern (Rechtskreis West) stattfindet.

Die positive Einkommensentwicklung des Vorjahres führt dazu, dass die Löhne im Jahr 2023 um 6,44 % angestiegen sind. Dadurch ergibt sich, dass die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2025 deutlich ansteigen werden. Außerdem wird noch der Pflegeversicherungsbeitrag um 0,2 Prozentpunkte angehoben und der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde auf 2,5 Prozent festgesetzt.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick:

Bezugsgröße

Monatlich 3.745,00 €

Jährlich 44.940,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung

Monatlich 5.512,50 €

Jährlich 66.150,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung

Monatlich 8.050,00 €

Jährlich 96.600,00 €

 

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

Monatlich 9.900,00 €

Jährlich 118.800,00 €

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung

Ab 2011 muss zur Erreichung der Versicherungsfreiheit nicht mehr drei Kalenderjahre die Grenze überschritten werden, sondern nur noch ein Jahr lang.

Monatlich 6.150,00 €

Jährlich 73.800,00 €

 

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

(für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

Monatlich 6.150,00 €

Jährlich 73.800,00 €

 

Geringfügigkeitsgrenze

Monatlich 556,00 €

Geringverdienergrenze Azubis

Monatlich 325 €

Gleitzonenjob

Mtl. 556,01 € bis 2.000,00 €

 

Familienversicherung Grenzbetrag

Monatlich 535,00 €

Monatlich 556,00 € bei geringfügiger Beschäftigung

 

Hinzuverdienstgrenze Renten

vorzeitige Altersrenen: Seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten

Volle Erwerbsminderungsrente: Der Mindesthinzuverdienst beträgt 19.661,25 € im Jahr. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet und könnte höher ausfallen

Teilweise Erwerbsminderungsrente: Der Mindeshinzuverdienst beträgt 39.322,50 € im Jahr. Die Hinzuverdienstgrenze wird jedoch individuell errechnet und fällt möglicherweise höher aus.

 

Kalendertägliches Höchstregelentgelt

Krankenversicherung: 183,75 € (bundeseinheitlich)

Renten- und Arbeitslosenversicherung: 268,33 €

Krankengeld-Höchstbetrag

128,63 € (bundeseinheitlich)

 

Beitragssätze bundesweit

Krankenversicherung

14,6 % allgemeiner Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse

(durchschnittlicher Zusatzbeitrag bei 2,5 Prozent, Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte

14,0 % ermäßigter Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse

Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte

Pflegeversicherung

  • Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
  • Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%

 

Familienstand

Gesamtbeitrag

AN-Anteil

AN-Anteil
in Sachsen

AG-Anteil

AG-Anteil
in Sachsen

Keine Kinder

4,20%

2,40%

2,90%

1,80%

1,30%

1 Kind

3,60%

1,80%

2,30%

1,80%

1,30%

2 Kinder

3,35%

1,55%

2,05%

1,80%

1,30%

3 Kinder

3,10%

1,30%

1,80%

1,80%

1,30%

4 Kinder

2,85%

1,05%

1,55%

1,80%

1,30%

5 Kinder und mehr

2,60%

0,80%

1,30%

1,80%

1,30%

Rentenversicherung

18,6 und 24,7 % (knappschaftliche Rentenversicherung)

Arbeitslosenversicherung

2,6 %

Marcus Kleinlein

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