Sozialversicherungswerte im Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vorgelegt. Darin werden die Rechengrößen für die Sozialversicherung an der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Für das Vergleichsjahr 2024 geht man von einer postiven Einkommensentwicklung im Jahr 2026 von 5,16 Prozent aus. Dies hat zur Folge, dass neben zu erwartenden Beitragssatzsteigerungen die Besserverdienenden weiter zur Kasse gebeten werden. Denn die Beitragsbemessungsgrenzen werden deutlich angehoben. Außerdem hat sich der Schätzerkreis der Gesetzlichen Krankenversicherung auf einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 % ab 2026 geeignet. Eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 0,4 %.
Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick:
Bezugsgröße
Monatlich 3.955,00 €
Jährlich 47.460,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Monatlich 5.812,50 €
Jährlich 69.750,00 €
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
Monatlich 8.450,00 €
Jährlich 101.400,00 €
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung
Monatlich 10.400,00 €
Jährlich 124.800,00 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung
Ab 2011 muss zur Erreichung der Versicherungsfreiheit nicht mehr drei Kalenderjahre die Grenze überschritten werden, sondern nur noch ein Jahr lang.
Monatlich 6.450,00 €
Jährlich 77.400,00 €
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze
(für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)
Monatlich 5.812,50 €
Jährlich 69.750,00 €
Geringfügigkeitsgrenze
Monatlich 603,00 €
Geringverdienergrenze Azubis
Monatlich 325 €
Gleitzonenjob
Mtl. 603,01 € bis 2.000,00 €
Familienversicherung Grenzbetrag
Monatlich 565,00 €
Monatlich 603,00 € bei geringfügiger Beschäftigung
Hinzuverdienstgrenze Renten
vorzeitige Altersrenen: Seit dem 01.01.2023 gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr zu beachten
Volle Erwerbsminderungsrente: Der Mindesthinzuverdienst beträgt 20.763,75 € im Jahr. Allerdings wird die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet und könnte höher ausfallen
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Der Mindeshinzuverdienst beträgt 41.527,50 € im Jahr. Die Hinzuverdienstgrenze wird jedoch individuell errechnet und fällt möglicherweise höher aus.
Kalendertägliches Höchstregelentgelt
Krankenversicherung: 193,75 € (bundeseinheitlich)
Renten- und Arbeitslosenversicherung: 281,33 €
Krankengeld-Höchstbetrag
135,63 € (bundeseinheitlich)
Beitragssätze bundesweit
Krankenversicherung
14,6 % allgemeiner Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse
(durchschnittlicher Zusatzbeitrag: 2,9 %, Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte
14,0 % ermäßigter Beitragssatz + X für ggfs. Zusatzbeitrag individuell je Krankenkasse
Tragung Arbeitgeber + Arbeitnehmer zur Hälfte
Pflegeversicherung
- Alle Bundesländer außer Sachsen: 3,60% (solidarische Finanzierung zu je 50 Prozent von Arbeitnehmern und Arbeitgebern), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
- Bundesland Sachsen: 3,60% (Arbeitgeberanteil: 1,2% / Arbeitnehmeranteil 2,2%), zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag 0,60%
|
Familienstand |
Gesamtbeitrag |
AN-Anteil |
AN-Anteil |
AG-Anteil |
AG-Anteil |
|
Keine Kinder |
4,20% |
2,40% |
2,90% |
1,80% |
1,30% |
|
1 Kind |
3,60% |
1,80% |
2,30% |
1,80% |
1,30% |
|
2 Kinder |
3,35% |
1,55% |
2,05% |
1,80% |
1,30% |
|
3 Kinder |
3,10% |
1,30% |
1,80% |
1,80% |
1,30% |
|
4 Kinder |
2,85% |
1,05% |
1,55% |
1,80% |
1,30% |
|
5 Kinder und mehr |
2,60% |
0,80% |
1,30% |
1,80% |
1,30% |
Rentenversicherung
18,6 und 24,7 % (knappschaftliche Rentenversicherung)
Arbeitslosenversicherung
2,6 %



