Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen ab dem 1. Juli 2026
Für bestimmte Entgeltersatzleistungen der Sozialversicherung gilt ab dem 1. Juli 2026 ein neuer Dynamisierungsfaktor. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt dieser 1,0453. Leistungen, die in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, erhöhen sich damit grundsätzlich um 4,53 Prozent.
Die Dynamisierung erfolgt nicht bereits mit Beginn des Leistungsbezugs, sondern zu einem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt. Maßgeblich ist der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des für die ursprüngliche Leistungsberechnung maßgebenden Bemessungszeitraums und dem Eintritt der Anpassung. Der Dynamisierungszeitpunkt liegt grundsätzlich ein Jahr nach dem Ende dieses Bemessungszeitraums.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei jeder länger andauernden Entgeltersatzleistung zunächst der maßgebliche Bemessungszeitraum zu bestimmen ist. Anschließend ist zu prüfen, wann dieser Zeitraum endete und welcher Dynamisierungsfaktor zu diesem Zeitpunkt Anwendung findet. Fällt der maßgebliche Anpassungstermin in den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027, ist der Faktor 1,0453 zugrunde zu legen.
Beispielhaft gilt: Endet der für die Leistungsberechnung maßgebliche Bemessungszeitraum am 31. August 2025, liegt der maßgebliche Dynamisierungszeitpunkt am 1. September 2026. Da dieser Termin innerhalb des Zeitraums liegt, für den der Faktor 1,0453 gilt, ist die Leistung ab diesem Zeitpunkt mit einer Erhöhung von 4,53 Prozent zu berücksichtigen.
Die Anpassung betrifft insbesondere Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld sowie Übergangsgeld im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Eine automatische Dynamisierung findet dagegen nicht bei sämtlichen Sozialleistungen statt. Insbesondere Arbeitslosengeld und Bürgergeld unterliegen nicht dieser Anpassungsregelung. Entgeltersatzleistungen, deren Höhe unmittelbar an solche nicht dynamisierbaren Leistungen anknüpft, werden daher ebenfalls nicht allein deshalb dynamisiert.
Die Dynamisierung soll gewährleisten, dass länger laufende Entgeltersatzleistungen nicht dauerhaft auf dem ursprünglichen Berechnungsniveau verharren. Bei einer längeren Leistungsdauer kann sich zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsberechnung und dem späteren Leistungsbezug eine veränderte Einkommens- und Lohnentwicklung ergeben. Die gesetzliche Anpassungsregelung trägt dieser Entwicklung durch eine nachträgliche Erhöhung Rechnung.
Kein Antrag erforderlich
Ein gesonderter Antrag des Leistungsberechtigten ist für die Anwendung des Dynamisierungsfaktors grundsätzlich nicht erforderlich. Die Anpassung wird vom zuständigen Leistungsträger von Amts wegen berücksichtigt. Für die Beratungspraxis kommt es deshalb insbesondere darauf an, den maßgeblichen Bemessungszeitraum und den daraus folgenden Anpassungstermin zutreffend zu bestimmen.
Bei der Prüfung einer möglichen Dynamisierung ist nicht allein der Beginn des Leistungsbezugs entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr das Ende des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums. Erst durch die Kombination aus Bemessungszeitraum, gesetzlichem Anpassungstermin und dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Dynamisierungsfaktor lässt sich die konkrete Höhe der Anpassung zuverlässig bestimmen.



