30 Tage für Kalendermonat

Nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB V wird das Krankengeld immer für Kalendertage gezahlt. In § 47 Abs. 1 Satz 7 ist geregelt, dass jeder Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist. Davon unabhängig sind Monate mit 31 Kalendertagen (z.B. März, August) oder der Monat Februar mit 28 bzw. 29 Tagen.
Allerdings ist darauf zu achten, dass diese Regelung nur dann einsetzt, wenn die Krankengeldzahlung tatsächlich für einen vollen Monat erfolgt. Sollte ein Monat nicht voll mit einer Zahlung des Krankengeldes belegt sein, werden die restlichen Tage des jeweiligen Monats mit den übrigen Kalendertagen aufgefüllt.
Die Zahlungsmodalitäten verändern sich nicht, wenn bei Arbeitslosen Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes gezahlt wurde (vgl. § 47b Abs. 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 134 SGB III).

Beispiel (Arbeitnehmer und Entgeltfortzahlung wird nicht mehr geleistet):
Arbeitsunfähig vom 25.06.2010 bis 15.08.2010
Ärztliche Feststellung am 25.06.2010

Lösung:
Entstehung des Krankengeldanspruchs am 26.06.2010 (s. Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs)
Krankengeldzahlung für den Monat Juni 5 Tage
Zahlung für den Monat Juli 30 Tage
Zahlung für den Monat August 15 Tage
Insgesamt 50 Tage

Zahlung beim Ruhen des Krankengeldes

Für Zeiten bei denen das Krankengeld in einem vollen Monat für Teilzeiträume ruht (z.B. Zahlung 6 wöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit) oder auch versagt wird (z.B. selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit) wird dieser Monat trotzdem mit 30 Tagen angesetzt.

Beispiel:
Arbeitsunfähig seit dem 07.07.2010 bis 05.09.2010
Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis einschl. 17.08.2010

Lösung:
Krankengeldzahlung für den Monat August 13 Tage
Zahlung für den Monat September 05 Tage
Insgesamt 18 Tage

Unterstützung

Wenn Ihnen der Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse abgelehnt wurde oder die Berechnung möglicherweise falsch ist, dann unterstützt Sie die Kanzlei Marcus Kleinlein bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Daneben werden Sie noch beraten im Bereich der gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung im Zusammenhang mit einer Rente.
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