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Krankengeld für freiwillig Versicherte nach Kündigung

Arbeitnehmer, die mit ihrem Einkommen über der gültigen Beitragsbemessungsgrenze liegen, fallen aus der Versicherungspflicht heraus und sind stattdessen freiwillig in der Gesetzlichen Krankenkasse versichert. Bei länger anhaltender Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Krankengeld, ähnlich wie in der Pflichtversicherung. Wird während des Krankengeldbezuges das Beschäftigungsverhältnis beendet, darf die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht einstellen. Betroffene können sich auf das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichtes vom 06.03.2008 mit dem Aktenzeichen L 4 KR 268/06 berufen.

Gerichtsentscheidung zu Gunsten des Versicherten

Zum Urteil kam es, weil eine Gesetzliche Krankenversicherung die Zahlung von Krankengeld bei einem freiwillig versicherten Mitglied eingestellt hat, nachdem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hatte. Die Krankenkasse beendete die Zahlung der Krankengeldleistung zum letzten Tag des formellen Arbeitsverhältnisses und berief sich dabei auf ihre Satzung. Danach könnten freiwillig Versicherte nur auf die Dauer ihres aktiven Arbeitsverhältnisses Krankengeld beziehen.
Das Bayerische Landessozialgericht unterzog die Sachlage einer Rechtsprüfung und entschied im Sinne des Versicherten.  Mit seinem Urteil legte das Gericht fest,  dass die Krankengeldzahlung für freiwillig versicherte Krankenkassenmitglieder fortgesetzt werden muss, wenn die leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit noch während des gültigen Arbeitsverhältnisses seinen Anfang nahm.  Entscheidend ist das Versicherungsverhältnis zu dem  Zeitpunkt, zu welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten war.

Freiwillig Versicherte können auf Krankengeldanspruch bestehen

Freiwillig Versicherte haben also auch nach erfolgter Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses einen Anspruch auf fortgesetzte Krankengeldzahlung. Selbst wenn aufgrund der Kündigung die Voraussetzungen für die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft entfallen sind, bleibt der Anspruch auf Krankengeldzahlung bestehen. Die Leistungspflicht gilt für die gesamte Dauer der Krankheit, höchstens bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist. Analog ist das Urteil auch für Pflichtversicherte anzuwenden.

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