Anspruchsvoraussetzungen

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Falle einer Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage. Geregelt ist dies im § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dann nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist.
Erst nach Ablauf eines vierwöchigen andauernden Arbeitsverhältnisses besteht dieser Anspruch. Erkrankt ein Arbeitnehmer innerhalb dieser ersten 4 Wochen bzw. 28 Kalendertage nach Aufnahme einer Beschäftigung besteht zuerst ein Anspruch auf Krankengeld und ab dem 29. Tag muss der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung leisten. Wie beim Krankengeld, verlängert sich der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht, wenn zur bestehenden Erkrankung eine weitere Krankheit hinzugetreten ist und diese ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit verursacht.

Anrechnung von Vorerkrankungen bei Hinzutritt

Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht, wenn
1. er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG)
Mit Urteil vom 19.06.1991 hat das Bundesarbeitsgericht zur Anrechnung von Vorerkrankungen bei hinzugekommenen Erkrankungen folgendes festgestellt:
Hat die während einer Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit nicht einen selbständigen Tatbestand der Arbeitsverhinderung herbeigeführt und damit ihrerseits keine neue Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung ausgelöst, so kann die betreffende Bezugszeit bei einer später alleinigen Verursachung der Arbeitsunfähigkeit durch diese Krankheit nicht auf die Anspruchsdauer angerechnet werden.

Das bedeutet, dass eine hinzugekommene Erkrankung erst dann Rechtswirkung entfalten kann, wenn sie im Anschluss an die zuerst eingetretene Erkrankung für sich alleine Arbeitsunfähigkeit begründet. Daraus folgt, dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen einer zu einer früheren Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen Erkrankung als Vorerkrankung nur die Zeit berücksichtigt werden kann, in der die hinzugetretene Erkrankung die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war.

Beispiele

Folgende Beispiele sollen dies näher verdeutlichen:

1.    Fall
Krankheit A vom 01.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 15.01. bis 28.02.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nach dem Grundgesetz der Einheit des Verhinderungsfalles auch dann auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, wobei es unerheblich ist, ob diese hinzugetretene Krankheit von einem bestimmten Zeitpunkt an die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit ist. D.h. ab dem 01.01. besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für längstens 6 Wochen.

2.    Fall

Krankheit A vom 01.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 15.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 01.04. bis lfd.

Tritt die hinzugetretene Krankheit (B) nach zwischenzeitlicher Arbeitsfähigkeit als alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit wieder auf, ist auf die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs die Zeit der Vorerkrankung, für die eine andere Krankheit Ursache war, nicht anzurechnen. D.h. Für Krankheit B ab 01.04. ist die Vorerkrankung vom 15.01. bis 30.01. nicht anzurechnen.

3.    Fall

Krankheit A vom 01.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 15.01. bis 30.01.
Krankheit A vom 01.04. bis lfd.

Im Gegensatz zum 2. Fallbeispiel ist in diesem Fall der gesamte Zeitraum vom 01.01. bis 30.01. ab dem 01.04. anrechenbar. D.h. ab dem 01.04. hat der Arbeitnehmer nur noch einen Anspruch auf max. 12 Tage Entgeltfortzahlung.

4.    Fall
Krankheit A vom 01.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 15.01. bis 28.02.
Krankheit B vom 01.04. bis lfd.

In diesem Beispiel ist für die Krankheit B ab 01.04. als Vorerkrankung lediglich die Zeit vom 31.01. bis 11.02. (Erfüllung 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage gerechnet ab 01.01.) als alleinige Ursache der ersten Arbeitsunfähigkeit der Krankheit B anzurechnen.

5.    Fall

Krankheit A vom 01.01. bis 30.01.
Krankheit B vom 15.01. bis 28.02.
Krankheit B vom 10.03. bis 30.03.
Krankheit C vom 20.02. bis 15.03.
Krankheit B vom 01.05. bis lfd.

Eine hinzugetretene Erkrankung kann erst dann Rechtswirkung entfalten, wenn sie im Anschluss an die zuerst eingetretene Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit begründet. Daraus folgt u.a., dass bei erneuter Arbeitsunfähigkeit wegen einer zu einer früheren Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen Erkrankung als Vorerkrankung nur die Zeit berücksichtigt werden kann, in der die hinzugetretenen Erkrankung seinerzeit für sich allein betrachtet Arbeitsunfähigkeit verursachte.
Als alleiniger Verhinderungstatbestand besteht Krankheit B erst ab 31.01. (Krankheit C gilt hier als zu B später hinzugetretene Krankheit). Für die AU ab 01.05. ist somit lediglich die Zeit vom 31.01. bis 11.02. auf die 6 wöchige Entgeltfortzahlung anrechenbar.

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