Rentenberatung
Begriff
Rentenberater sind ähnlich wie Rechtsanwälte freiberuflich tätig. Unabhängig von den Sozialversicherungsträgern beraten und unterstützen sie bei der Durchsetzung der Ansprüche ihrer Mandanten.
Schon der Deutsche Bundestag hat bereits 1980 festgestellt, dass die Rentenberater sich bei der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben –insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten- als unentbehrlich erwiesen haben.
Aufgaben eines Rentenberaters
Auch wenn der Begriff ein wenig irreführend ist, so beschränkt sich die Beratung nicht nur auf das Rechtsgebiet Rente. Stattdessen beinhaltet der Aufgabenbereich auch die Beratung für die Bereiche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung im Zusammenhang mit einer Rente, wie z.B.
- Feststellung und Durchsetzung Krankengeldansprüche
- Überprüfung Rentenbescheid
- Klärung Rentenversicherungskonto und Rentenantragstellung
- Überprüfung und Durchsetzung Pflegeeinstufung
Rentenberater vertreten die Mandanten auch im Widerspruchs- oder sozialgerichtlichen Klageverfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht.
Weitere Merkmale
Rentenberater unterliegen der Aufsicht des Präsidenten vom zuständigen Amts- bzw. Landgericht. Für ihre Tätigkeit sind sie haftpflichtversichert und unterliegen der Schweigepflicht. Rentenberater sind ein Rechtspflegeorgan und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.
Ihre Tätigkeit wird gegen Honorar ausgeübt und ist demnach auch an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Sie sind streitverhütend, rechtsgestaltend und rechtsberatend tätig.
Gebühren
Für ihre Tätigkeit erhalten Rentenberater eine Vergütung. Diese bemisst sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Erfahrung zeigt, dass zur besseren Transparenz und Klarheit eine Honorarvereinbarung oftmals ein besserer Lösungsansatz ist. Die gesetzliche Zulässigkeit besteht für solche Vereinbarungen.
Näheres entnehmen sie bitte dem Artikel Gebühren
Vertrauen
Das wichtigste Element einer positiven Zusammenarbeit ist das uneingeschränkte Vertrauen zwischen Rentenberater und Mandant. Das komplexe Fachwissen und der absolute Einsatz meiner Rentenberaterkanzlei Marcus Kleinlein sind die entscheidenden Faktoren für die Durchsetzung ihrer Ansprüche. Die Vertretung der Kanzlei erstreckt sich auch im Widerspruchs- und später im sozialgerichtlichen Klageverfahren.
Wenn sie Wert auf eine seriöse Beratung legen, dann rufen sie an oder schreiben uns. Sie können uns ihr Anliegen auch Online mitteilen. Wir nutzen alle modernsten Medien. Aus diesem Grund können wir bundes- bzw. auch weltweit beraten.
An dieser Stelle können sie mit der Rentenberaterkanzlei Kleinlein Kontakt aufnehmen.
Name: Marcus Kleinlein
Geburtsjahrgang: 1972
Prüfungen
- 1992 Abschluss zum Sozialversicherungsfachangestellten
- Schwerpunkt: Allgemeine Krankenversicherung
- 1997 Abschluss Fortbildungsstudium zum Krankenkassenbetriebswirt
- 1999 Abschluss der Ausbildereignungsprüfung
Zulassungen
Seit 2004 Zulassung zum Rentenberater durch den damaligen Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg für folgende Bereiche:
- Gesetzliche Krankenversicherung
- Gesetzliche Pflegeversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts
- Seit 2004 Zulassung bzw. Berechtigung zum mündlichen Verhandeln (Prozessagent) bei allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.
Beratungsschwerpunkte
Angelegenheiten in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wenn sie im Zusammenhang mit einer Rente stehen (z. B. Durchsetzung Krankengeldansprüche oder Überprüfung Rentenbescheide usw.).
Kontakt
Hier können Sie Kontakt mit der Rentenberaterkanzlei Marcus Kleinlein aufnehmen und ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.
Gebühren der Rentenberater
Für meine freiberufliche Tätigkeit als Rentenberater erhalte ich eine Vergütung. Allerdings sind bei einer Erstberatung die Kosten wesentlich geringer als die Gebühren eines Rechtsanwalts. Für die Kostenfestsetzung gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Rechtsschutzversicherung
Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel auch die Kosten eines Rentenberaters im sozial-gerichtlichen Klageverfahren. Wenn sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, dann frage ich bei ihrer Versicherung wegen der Kostendeckung an und rechne auch später meine Gebühren mit dieser ab.
Kostenvereinbarung
Die Erfahrung zeigt, dass für die weitere finanzielle Planung eine so genannte Honorarvereinbarung sinnvoll ist. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich auch zulässig. Bevor sie mir einen Auftrag erteilen, erhalten sie von mir eine Auskunft darüber, welche Kosten auf sie zukommen. Sie haben dann die Gewissheit, dass sich an der Höhe des Honorars nichts mehr ändern wird.
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