Abschaffung der „gelben“ Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2021

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz –BEG III- wurde u.a. geregelt, dass ab dem 01.01.2021 die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAU) eingeführt wird. D.h. die bekannten in Papierform gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wird es dann nicht mehr geben. Demnach werden die Krankenkassen auf Verlangen des Arbeitgebers diesen über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers informieren. Des Weiteren hat auch eine Information über den Beendigungszeitraum der Entgeltfortzahlung zu erfolgen, wobei diese Regelung grds. schon immer angewandt wurde.

Die Einführung der eAU wird nach aktuellem Stand nicht zum 01.01.2021 erfolgen; es wird ein möglicher Starttermin für den 01.10.2021 avisiert. Bis dahin wird am bisherigen Verfahren der papiergebundenen Ausstellung der AU-Bescheinigung durch den Vertragsarzt und der Aushändigung der AU-Bescheinigung an den Versicherten keine Veränderung eintreten. Arztpraxen, die ab dem 01.10.2021 noch nicht über die notwendige technische Ausstattung verfügen, können übergangsweise bis zum 31.12.2021  das bisherige Verfahren anwenden. Dies bedeutet, dass der Arzt auch weiterhin die sog. gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt und dem Patienten aushändigt. Dieser hat die Verpflichtung einen Durchschlag seinem Arbeitgeber vorzulegen und einen weiteren Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seiner Krankenkasse zu übermitteln. Ansonsten droht ggfs. die Nichtzahlung von Krankengeld.

Ärzte übermitteln Arbeitsunfähigkeit an Krankenkasse

Durch das im Jahr 2018 verabschiedete Terminservice- und Versorgungsgesetz –TSVG- wurde bereits ab dem 01.01.2021 ein einheitliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung der Daten zur Arbeitsunfähigkeit zwischen den Ärzten und den Krankenkassen geregelt (s. Artikel „Änderungen beim Krankengeld 2019“). Allerdings hatte man es versäumt, in diesem Gesetz die maschinelle Datenübermittlung zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber zu regeln. Dies wurde nunmehr mit dem Bürokratieentlastungsgesetz nachgeholt. Ansonsten wäre es so weit gekommen, dass die Arbeitnehmer nach wie vor auch zum 01.01.2021 ihre Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit in Papierform hätten informieren müssen. Mit der gesetzlichen Änderung ist somit in allen Bereichen die papiergebundene gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entfallen.

fse 1szDies entbindet aber den Arbeitnehmer nicht, seinen Arbeitgeber und ggfs. auch die Krankenkasse über den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zu informieren (telefonisch, per E-Mail). Allerdings muss sich der Arbeitnehmer nicht mehr um den Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kümmern.

Demnach haben die Arbeitgeber nach Kenntnisnahme über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers die Möglichkeit, bei den Krankenkassen den Beginn und die vorläufige Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie auch die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung digital abrufen zu können. Die Einführung der Digitalisierung soll zu einer spürbaren Entlastung für die Unternehmen und den Krankenkassen führen. Schätzungen zu folge werden jährlich ca. 80 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Ärzte ausgestellt.

Ausnahmen von der Digitalisierung

Das elektronische Meldeverfahren greift nicht wenn es um geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt geht oder die Arbeitsunfähigkeit durch einen Privatarzt bzw. einem an der vertragsärztlichen Versorgung nicht zugelassenen Arzt erfolgt. Dies gilt auch bei einer Erkrankung im Ausland. Für diese Ausnahmetatbestände bleibt es bei der bisherigen Regelung über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.

Krankmeldung an Arbeitgeber erfolgt elektronisch

Ab dem 01.01.2023 entfällt die Vorlagepflicht der gelben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber. Denn die Arbeitgeber erhalten künftig die Daten der Krankschreibung von den Krankenkassen elektronisch übermittelt. Man spricht dabei vom sog. eAU-Verfahren. Bisher mussten die Arbeitnehmer ihre vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen. Diese Verpflichtung entfällt ab dem 01.01.2023. Die Papiermeldung gehört dann der Vergangenheit an. Im Rahmen des eAU-Verfahrens übermittelt die Arztpraxis noch am Tag des Arztbesuches die Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse. Diese stellen dann künftig die Daten der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber elektronisch zur Verfügung bzw. können die Arbeitgeber diese im Bedarfsfall bei den Krankenkassen abrufen.

Für Privatärzte, Ärzte im Ausland, Rehaeinrichtungen gilt dieses Verfahren noch nicht. Auch für die eigenen Unterlagen erhalten die Beschäftigten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform.