Rechtsanspruch
Das fällige und zustehende Krankengeld, auch Entgeltersatzleistung oder Geldleistung genannt, ist gem. § 44 Sozialgesetzbuch Teil I (SGB I) zu verzinsen.
Für die Fälligkeit des Krankengeldes müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Krankengeldanspruch entsteht nach § 46 SGB V bei einem stationären Aufenthalt (Krankenhaus, Reha-Maßnahme) von ihrem Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Mit jedem Tag der Krankengeldzahlung entsteht ein neuer Anspruch. Für die Fälligkeit und der Entstehung des Krankengeldanspruchs ist es nicht erforderlich, dass vom Versicherten ein gesonderter Antrag gestellt wird. Ein Anspruch besteht von Amts wegen. Damit die Krankenkasse jedoch rechtzeitig tätig wird und die Zahlung des Krankengeldes veranlasst, kann im Einzelfall die Gewährung von Krankengeld schriftlich oder mündlich beantragt werden.
Beginn der Verzinsung
Der Anspruch auf Krankengeld ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung zu verzinsen.
Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Vollständig ist der Antrag nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.12.1996, Az. 4 a RJ 83/85, dann, wenn der Krankenkasse alle notwendigen Unterlagen vorliegen, um die Höhe und die Dauer des Krankengeldes feststellen zu können. In einem weiteren Urteil vom 31.01.2008 hatte das Bundessozialgericht, Az. B 13 R 17/07 R, festgestellt, dass ein Leistungsantrag spätestens dann vollständig ist, wenn der Versicherten die von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Antragsvordrucke vollständig ausgefüllt und an die Krankenkasse weitergeleitet hat.
Beispiel:
Krankengeldanspruch bzw. Fälligkeit am 15.05.2012
Antrag auf Leistung am 05.06.2012
1. Krankengeldzahlung am 10.03.2013
Beginn der Verzinsung am 01.01.2013
Ende der Verzinsung am 28.02.2013
Höhe der Verzinsung
Geldleistungen sind mit 4 % zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 tagen zugrunde zu legen.
Beispiel:
Der Versicherte war arbeitsunfähig in der Zeit vom 02.02.2012 bis 20.02.2012. Er stellte am 02.02.2011 einen Antrag bei der Krankenkasse auf Gewährung von Krankengeld in Höhe von angenommenen 415,30 €. Die Krankenkasse verneinte die Zahlung. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Versicherte Klage beim zuständigen Sozialgericht. Das Gericht entschied am 18.11.2012 darüber, dass ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Beginn der Verzinsung am 01.09.2012
Ende der Verzinsung am 31.10.2012
Dauer der Verzinsung = 60 Tage
Zinsformel:
415,30 € x 4 % x 60 Tage = 2,77 € Zinsanspruch für die Zeit vom 02.02.2012 bis 20.02.2012
100 x 360
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