Krankengeldanspruch
Mit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 30.06.2011 wurde ab dem 01.07.2011 neben dem freiwilligen Wehrdienst das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) in Kraft gesetzt. Alle, die einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren unterliegen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst. Wird während dieser Tätigkeit ein Arbeitsentgelt gezahlt, besteht in der Kranken- Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht. Häufig erhalten die Teilnehmer Sachbezüge wie z. B. freie Kost und Logie.
BUFDIS die während Ihrer freiwilligen Tätigkeit arbeitsunfähig werden, erhalten im Falle einer Erkrankung das bisher gewährte Taschengeld für die Dauer von maximal 6 Wochen weitergezahlt (vgl. § 8 Abs. 1 BFDG).
Somit haben diese Personen einen Anspruch auf Krankengeld gem. § 44 SGB V sofern sie auch während dieser Zeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Ausschlaggebend hierfür sind der Bezug von Arbeitsentgelt (auch nur bei Erhalt von Sachbezügen) und der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder einer stationären Behandlung.
Für die Dauer der Entgeltfortzahlung (grds. 6 Wochen) oder dem darüber hinaus gewährten Arbeitsentgelt ruht jedoch der Anspruch auf Krankengeld gem. § 49 SGB V. Bei der Ausübung des Bundesfreiwilligendienstes handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und somit um kein privat-rechtliches Beschäftigungsverhältnis. Aus diesem Grund finden die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) keine Anwendung. Somit kommt die darin getroffene Regelung, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen besteht, nicht zum tragen.
Auch Vorerkrankungszeiten innerhalb eines halben Jahres und wegen der gleichen Erkrankung werden bei der 6 wöchigen Anspruchsdauer der Entgeltfortzahlung nicht angerechnet. D.h. mit jeder Erkrankung hat der BUFDI einen neuen Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge für 6 Wochen. Krankengeld kann während dieser Zeit nicht gezahlt werden.
Ausgeschlossen ist jedoch der Anspruch auf Krankengeld für die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst, die eine volle Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes
Der o.g. Anspruch auf Krankengeld beinhaltet auch die Krankengeldzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Der Anspruch leitet sich aus der Vorschrift des § 45 SGB V ab (vgl. Artikel Kinderkrankengeld).
Wie bereits oben ausgeführt, stellt der Bundesfreiwilligendienst kein privatrechtliches Arbeitsverhältnis dar. Nachdem im § 8 des BFDG keine gesonderte Regelung zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Erkrankung des Kindes getroffen wurde, kann auch kein vorrangiger Fortzahlungsanspruch abgeleitet werden, In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Teilnehmer einen sofortigen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes haben. Freiwillige Zahlungen des Dienstherrn führen jedoch zum Ruhen des Krankengeldes.