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Personenkreis

Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige sowie Beschäftigte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben (z.B. unständig Beschäftigte) haben die Möglichkeit einen Krankengeldanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse zu wählen. Man spricht dabei vom sogenannten Optionskrankengeld. Dieses wird ab Beginn der 7. Woche (43. Tag) der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Wahlerklärung

Die Wahlmöglichkeit für einen Anspruch auf Krankengeld ist gegenüber der Krankenkasse schriftlich zu erklären. Sie wirkt ab dem Ersten des Folgemonats nach Posteingang der Wahlerklärung. Es besteht auch die Möglichkeit den Beginn auf einen späteren Zeitpunkt zu legen. Mit Beginn der Versicherung beginnt die Wirkung, wenn die Wahlerklärung bereits innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherung abgegeben wird, es sei denn, der Selbständige wählt einen späteren Zeitpunkt. Besteht zum Zeitpunkt der Erklärung Arbeitsunfähigkeit oder tritt die Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Tag der Abgabe und Wirksamwerden der Erklärung ein, wirkt das Optionskrankengeld frühestens zum Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Monats.

Beispiel a:
Arbeitsunfähigkeit 03.07. bis 12.08.
Abgabe der Wahlerklärung am 02.07.
Ergebnis: Wahlerklärung wirkt erst ab dem 13.08.

Beispiel b:
Arbeitsunfähigkeit 03.07. bis 12.08.
Abgabe der Wahlerklärung am 15.07.
Ergebnis: Wahlerklärung wirkt erst ab dem 01.09.

Für das Mitglied besteht eine Bindungswirkung für die Dauer von drei Jahren. Dies gilt auch, wenn in der Zwischenzeit ein Kassenwechsel erfolgt. Nach Ablauf der drei Jahre gilt die Wahlmöglichkeit unbefristet weiter, kann aber zum Ende eines Kalendermonats zu jedem Zeitpunkt gekündigt bzw. widerrufen werden.

Höhe Optionskrankengeld

Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (§ 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Zur Ermittlung des Arbeitseinkommens ist grds. immer der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit aktuell vorliegende Einkommensteuerbescheid maßgebend. Liegt z.B. bei einer neu aufgenommenen selbständigen Erwerbstätigkeit kein Steuerbescheid vor, so ist das Arbeitseinkommen durch andere geeignete Nachweise, wie z.B. betriebswirtschaftliche Auswertung, zu ermitteln.
Das Krankengeld beträgt 70 v.H. des aus dem Arbeitseinkommen ermittelten Regelentgelts (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Bei einem negativen Arbeitseinkommen kann kein Krankengeld gezahlt werden.

Optionskrankengeld

Beitragsfreiheit

Während des Anspruchs auf das Optionskrankengeld sind unständig und kurzzeitig Beschäftigte beitragsfrei zu Kranken- und Pflegeversicherung. Aus dem gezahlten Krankengeld sind jedoch Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige besteht während der Zahlung von Krankengeld ebenfalls Beitragsfreiheit für das ausgefallene Arbeitseinkommen. Aus dem Krankengeld werden Beiträge zur Pflege- und ggfs. Renten- und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht. Hauptberuflich selbständig Tätige mit einem positiven Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage (2014: mtl. 2.073,75 €) sind für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld in Höhe des ausfallenden Arbeitseinkommens ebenfalls beitragsfrei zur Kranken- und Pflegeversicherung. Allerdings besteht Beitragspflicht für die Differenz zwischen tatsächlichem Arbeitseinkommen und der Mindestbemessungsgrundlage. Bei einem negativen Arbeitseinkommen wird zwar kein Krankengeld gezahlt allerdings besteht dann auch keine Beitragsfreiheit.

Die Rentenberaterkanzlei Kleinlein ist u. a. auf das Thema Krankengeld bei den gesetzlichen Krankenkassen spezialisiert. Geht es um die Überprüfung der berechneten Höhe des Krankengeldes oder der oftmals unberechtigten Einstellung der weiteren Zahlungen, der möglicherweise rechtswidrigen Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, dann steht Ihnen die Kanzlei Kleinlein bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche jederzeit zur Verfügung.
Hier haben Sie die Möglichkeit Kontakt aufzunehmen.

Marcus Kleinlein

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