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Nachgehender Leistungsanspruch

Für den Anspruch auf Krankengeld ist in der Regel ein Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse erforderlich. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen dem Grunde nach auch die Leistungsansprüche gegen die Krankenkasse. Somit kann Krankengeld nur dann gezahlt werden, wenn der Anspruch während einer Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld entsteht. Siehe Artikel Entstehung eines Krankengeldanspruchs. Auch bleibt der Krankengeldanspruch bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der noch bestehenden Mitgliedschaft eingetreten ist, aber im Laufe dieser Zeit endet und die Arbeitsunfähigkeit noch fortbesteht (vgl. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Siehe auch Artikel Verweisung kranker Arbeitnehmer zur Agentur für Arbeit. Für den Personenkreis der Versicherungspflichtigen ist im Gesetz ein nachgehender Anspruch auf Leistungen vorgesehen, solange kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wir, längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft (s. § 19 SGB V). Zur Erwerbstätigkeit zählen auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse auf der sogenannten 400 Euro Basis. Dieser nachgehende Anspruch überbrückt den Zeitraum bis zum Eintritt einer neuen Versicherungszeit innerhalb eines Monats.

Vorrangig Familienversicherung

§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V stellt klar, dass mit dem Beginn einer Familienversicherung nach § 10 SGB V auch innerhalb der Monatsfrist des nachgehenden Leistungsanspruchs, nur noch Ansprüche aus der Familienversicherung abgeleitet werden können. Dies hat Auswirkungen für die Personen, die nach dem Ausscheiden innerhalb der Monatsfrist arbeitsunfähig erkranken. In diesen Fällen besteht kein Krankengeldanspruch, da die vorrangig zu erfüllende Familienversicherung einen solchen Anspruch nicht vorsieht. In der Praxis werden die Krankenkassen daher immer prüfen ob das Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Familienversicherung vorliegt.

Anspruchsausschluss

Sofern zu einem späteren Zeitpunkt eine Versicherung oder keine anderweitige Absicherung begründet wird, kann ein nachgehender Anspruch nicht realisiert werden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber eine nahtlose Absicherung in Form einer Freiwilligen bzw. Pflichtversicherung vorgesehen, die jedoch den Anspruch auf Krankengeld ausschließt.

Die folgenden Beispiele sollen dies ein wenig verständlicher machen:

Beispiel A:
Ende Mitgliedschaft zum 31.03.2010. Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nicht.
Arbeitsunfähig seit dem 03.04.2010.
1 Monatsfrist für nachgehenden Leistungsanspruch vom 01.04.2010 bis 30.04.2010
Beginn einer neuen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am 12.05.2010

Lösung:
Die Monatsfrist im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs wird voll ausgeschöpft, ohne dass sich eine Mitgliedschaft auf Absicherung im Krankheitsfall anschließt. In diesem Fall besteht innerhalb des einen Monats kein Anspruch auf Krankengeld.

Beispiel B:
Ende Mitgliedschaft zum 31.03.2010. Ein Anspruch auf Familienversicherung besteht nicht.
Arbeitsunfähig seit dem 03.04.2010
1 Monatsfrist für nachgehenden Leistungsanspruch vom 01.04.2010 bis 30.04.2010
Beginn einer neuen Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld am 15.04.2010.

Lösung:
Im unmittelbaren Anschluss an den in Anspruch genommenen Zeitraum des nachgehenden Leistungsanspruches schließt sich eine Mitgliedschaft auf Absicherung im Krankheitsfall an. Für die Zeit vom 03.04.2010 bis 14.04.2010 würde ein Anspruch auf Krankengeld bestehen.

Überprüfung Krankengeldbescheide

Ich kann nur immer wieder darauf aufmerksam machen, dass die Bescheide der Krankenkassen zur Regelung des Anspruchs auf Krankengeld zu überprüfen sind. Meine Erfahrung der letzten 20 Jahre zeigt oftmals das rechtswidrige Verhalten vieler Krankenkassen bei der Ablehnung oder falschen Berechnung des Krankengeldes. Es geht dabei um ihre Ansprüche und die Sicherung der finanziellen Existenz während einer längeren Phase der Arbeitsunfähigkeit. Meine Kanzlei, Marcus Kleinlein, überprüft kompetent und vor allem vertrauensvoll ihre Ansprüche. Die Vertretung erstreckt sich selbstverständlich auch für ein mögliches und oftmals auch erforderliches Widerspruchs- bis hin zum Klageverfahren vor allen bundesweiten Sozial- und Landessozialgerichten.

Hier können Sie Kontakt mit meiner Kanzlei aufnehmen und ihr Anliegen schildern. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei unter der Telefonnummer 0911/6415768

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