Anspruchsvoraussetzungen
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Allerdings ruht nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten.
Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer bei denen eine Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt grds. einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von max. 6 Wochen haben (vgl. § 3 EFZG). Diese Entgeltzahlung geht der Zahlung von Krankengeld vor und führt zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Trotz dem Ruhen bleibt der Anspruch auf Krankengeld aber weiterhin bestehen
Kündigung durch Arbeitnehmer
Durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer während der grds. Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts, erklärt der Arbeitnehmer seinen Verzicht auf seine ihm zustehende Vergütung. Mit diesem Verhalten schadet der Arbeitnehmer dem Grunde nach der Solidargemeinschaft bedingt durch den vorzeitigen Bezug von Krankengeld. Man könnte jetzt die Meinung vertreten, dass der Versicherte die Verpflichtung hat, seine Krankenkasse vor vermeidbaren Schäden zu bewahren und mit seinem Verhalten der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhen würde.
Das BSG hatte am 16.12.1990, Az. 3 RK 27/79 und 3 RK 40/79 bereits klargestellt, dass nicht jedes Verhalten eines Versicherten zum Ruhen des Krankengeldes führt.
Davon könne man nur bei einer groben Fahrlässigkeit ausgehen. Auch bei einem vorsätzlichen Verhalten wo bewusst auf die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu Lasten der Krankenkasse verzichtet wurde wäre ein Ruhen gerechtfertigt.
Liegt allerdings ein schuldhafter Verzicht auf die Lohnzahlung vor, kann ein Ruhen des Krankengeldanspruchs berechtigt sein (z.B. Abschluss eines Vergleichs vor Ablauf der Entgeltfortzahlung). Sachverhalte aus denen klar hervorgeht, dass der Arbeitnehmer durch seine Kündigung nicht die betroffene Krankenkasse schädigen wollte, führen nicht zum Ruhen des Krankengeldes (z.B. Mobbing, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz). Dies wird auch nochmals in einem Urteil des LSG Niedersachsen vom 27.08.2002, Az. L 4 KR 138/00 entsprechend bestätigt.
Gründe für die Einstellung, Versagung von Krankengeld
Das Sozialgesetzbuch enthält mehrere Vorschriften, die den Versicherten Sanktionen auferlegt, wenn er sich gegenüber der Krankenkasse schädigend verhält. Haben sich Personen die Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, so kann das Krankengeld nach § 52 SGB V teilweise oder ganz versagt werden.
Wird der Versicherte von der Krankenkasse aufgefordert einen Reha-Antrag oder einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb von 10 Wochen zu stellen und wird dieser nicht während dieser Frist gestellt, entfällt der Anspruch auf Krankengeld nach § 51 Abs. 3 SGB V.
Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach § 60 bis 62, 65 SGB I (Durchführung einer Reha, Teilnahme an einer medizinischen Untersuchung) und wird dadurch die Aufklärung des Sachverhaltes durch die Krankenkasse erheblich erschwert, kann ebenfalls das Krankengeld nach § 66 SGB I versagt werden.
Auskunft, Beratung und Aufklärung
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