Versicherungsverhältnis maßgebend
Schon das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.09.2002, Az. B 1 KR 11/02 R festgelegt, dass für einen Anspruch auf Krankengeld das jeweilige Versicherungsverhältnis zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend ist.
D.h. die Art der Versicherung bestimmt zum einen die Berechnung der Krankengeldhöhe s. Artikel Krankengeldhöhe und zum anderen das Bestehen eines Leistungsanspruchs auf Krankengeld.
Keine Arbeitsvermittlung möglich
Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage sind, leichte Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den sie sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt haben. Dabei ist es unerheblich welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging.
D.h. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist nicht die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht kommt.
Definition Arbeitsfähigkeit
Ein Arbeitsloser ist arbeitsfähig, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung, mindestens in dem zeitlichen Umfang für den er sich bei der Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt hat, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann. Das Arbeitsamt hat dann das Arbeitslosengeld in voller Höhe zu erbringen. Krankengeld ist nicht zu zahlen.
Von daher sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit allgemeine oder personenbezogene Gründe der Zumutbarkeit einer Beschäftigung nicht entgegenstehen. Somit ist es bei der Beurteilung über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit völlig unerheblich, welche Ausbildung, Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde.
Erschöpfung Anspruch auf Arbeitslosengeld
itsunfähigkeit besteht. Auch dann besteht zum Schutzzweck des Versicherten die Mitgliedschaft weiter und es muss Krankengeld gezahlt werden.
Hilfe bei der Durchsetzung von Ansprüchen
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