Berechnung Regelentgelt

Grundlage für die Krankengeldberechnung ist das Regelentgelt. Erzielt wird es aus dem regelmäßig vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und innerhalb eines bestimmten Bemessungszeitraums erzielten und beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Dabei gilt grds. als Bemessungszeitraum der letzte mindestens vier Wochen umfassende Entgeltabrechnungszeitraum vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Das Regelentgelt für Arbeitnehmer wird nach unterschiedlichen Varianten berechnet. Es ist zu unterscheiden ob die Bemessung des Arbeitsentgelts nach Arbeitsstunden, nach Monaten oder anderweitig (z. B. Akkordlohn) erfolgte.
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt wird bei der Ermittlung des Regelentgelts, das letztendlich die Basisgrundlage für die Höhe des Krankengeldes darstellt, auch das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit berücksichtigt.

Außerdem ist zu beachten, dass das Regelentgelt gem. § 47 Abs. 6 SGB V nur bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen ist. Man spricht dabei vom Begriff des „Höchstregelentgelts“. Die kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2017 bundesweit 145,00 €.

Höhe des Krankengeldes begrenzt

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v. H. des kalendertäglichen Regelentgelts. Das Krankengeld darf 90 % des Netto-Arbeitsengelts nicht überschreiten (§ 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Somit muss ein Vergleich zwischen dem aus dem Regelentgelt errechneten Krankengeldes mit 90 % des erzielten Netto-Arbeitsentgelts erfolgen.
Allerdings ist zu beachten, dass die Höhe des Krankengeldes nicht unbegrenzt ist. Das sog. Höchstkrankengeld beträgt kalendertäglich im Jahre 2017 101,50 €
Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur gesetzlichen Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung in Abzug gebracht. Demnach ergibt sich ein kalendertäglich auszuzahlendes Nettokrankengeld für das Jahr 2017 in Höhe von 89,19 € bzw. bei kinderlosen Versicherten 89,12 € wegen der Berücksichtigung eines Aufschlags von 0,25 % beim Beitrag zur Pflegeversicherung.

Detailinformationen zur Berechnung und Höhe des Krankengeldes erhalten Sie unter dem Artikel Krankengeldhöhe

Überprüfung Krankengeldberechnung

Die Berechnung des Krankengeldes ist sehr komplex und für einen rechtsunkundigen Versicherten schwierig nachvollziehbar. Die Erfahrung zeigt, dass auch die Krankenkassen die Höhe des Krankengeldes oftmals falsch bestimmen.

Die Rentenberaterkanzlei Kleinlein unterstützt durch seine jahrzehntelange Erfahrung seine Mandanten bei Durchsetzung von Krankengeldansprüchen. Hierzu gehört auch eine Überprüfung der Krankengeldhöhe.
Hier können Sie Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen und Ihr Anliegen schildern. Sie erhalten baldmöglichst eine Rückantwort.

Marcus Kleinlein

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