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Pflegeversicherung

Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG) -Auswirkung auf Entgeltersatzleistungen zum 01.07.2023-

Mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) zur weiteren Verbesserung der Leistungen in der Pflegeversicherung erfolgte eine Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge zum 01.07.2023 in der Pflegeversicherung angepasst. Gleichzeitig wird ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, wonach Familien stärker entlastet werden.

Ab dem 01.07.2023 steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,05 % auf 3,40 % und der Zuschlag für Kinderlose wird von bislang 0,35 % auf 0,60 % angehoben. Zusätzlich ist beim PV-Beitragssatz nicht mehr nur zwischen Eltern und Kinderlosen zu unterschieden, sondern auch die Zahl der Kinder unter 25 Jahren zu berücksichtigen. Haben Versicherte mehr als
1 Kind und sind insgesamt 2 oder mehr der Kinder (höchstens 5 berücksichtigungsfähige Kinder) unter 25 Jahre alt, sinkt der Beitrag zur Pflegeversicherung um gestaffelte Abschläge von jeweils 0,25 Prozentpunkten.

Außerdem ist zu beachten:

  • Es gibt keine Besonderheiten für behinderte Kinder
  • Es gilt ausschließlich die Altersgrenze von 25 Jahren; auch bei verstorbenen         Kindern

Beispiel

Herr Müller hat 3 Kinder, 2 davon sind aktuell unter 25 Jahre alt. Durch Kind 1 entfällt für ihn lebenslang der Beitragszuschlag für Kinderlose. Kind 2 und 3 (beide unter 25 Jahre alt) senken seinen PV-Beitragssatz um insgesamt 0,25 Prozentpunkte. Der PV-Beitragssatz beträgt damit 3,15 %.

Das mittlere Kind wird am 1. Oktober 25 Jahre alt. Damit fällt am 30. September der Abschlag weg. Denn aus Beitragssicht der Pflegeversicherung hat Herr Müller dann nur noch 1 berücksichtigungsfähiges Kind unter 25 Jahren. Es sind jedoch 2 Kinder unter 25 Jahren für 1 Abschlag erforderlich. Sein Beitragssatz beträgt nun 3,40 %.

Die neuen Abschläge gelten jeweils bis zum Ende des Monats, in dem eines der Kinder das 25. Lebensjahr vollendet wird. Danach wird die zu berücksichtigende Kinderzahl neu betrachtet.

Anzahl Kinder gesamt

PV-Beitragssatz 
bis 30.06.2023

PV-Beitragssatz 
 ab 01.07.2023

kinderlose

Mitglieder
über 23 Jahre

3,40 % (Zuschlag Kinderlose 0,35 % enthalten)

4,00 % (Zuschlag Kinderlose 0,60 % enthalten)

1 Kind
(Alter egal)

3,05 % 

3,40 %
(kein Zuschlag)

2 Kinder
unter 25 Jahre

3,05 %

3,15 %
(1 Abschlag)

3 Kinder
unter 25 Jahre

3,05 %

2,90 %
(2 Abschläge)

4 Kinder
unter 25 Jahre

3,05 %

2,65 %
(3 Abschläge)

5 Kinder
unter 25 Jahre

3,05 %

2,40 %
(4 Abschläge)

Die geänderten Beitragssätze haben Auswirkungen auf Entgeltersatzleistungen, insbesondere Krankengeld und Kinderpflegekrankengeld

Für Mutterschaftsgeld, Übergangs- und Verletztengeld findet die Ermäßigung des Pflegebeitrags keine Anwendung, da keine Reduktion der Trägeranteile erfolgt.

Nachweis der berücksichtigungsfähigen Kinder

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber den beitragsabführenden Stellen (Krankenkasse, Arbeitgeber, Rentenversicherung) nachgewiesen werden.

Einführung eines digitalen Nachweisverfahrens

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.

Regelungen für den Übergangszeitraum

Vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 (Übergangszeitraum) ist ein vereinfachtes Nachweisverfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder ihre unter 25-jährigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, sofern sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und Prüfung konkreter Nachweise
(z. B. Geburtsurkunden) kann in diesem Fall verzichtet werden.

Umsetzung

Die Entgeltabrechnungsprogramme der Arbeitgeber werden – nach aktuellem Stand – bis zum 30.09.2023 so angepasst sein, dass die von ihren Arbeitnehmern gemeldeten und berücksichtigungsfähigen Kinder in den Lohnabrechnungen berücksichtigt werden können.

Aufgrund der Berücksichtigungen in den Lohnabrechnungen können seitens der Arbeitgeber korrigierte Entgeltdaten (korrigiertes Nettoarbeitsentgelt) übermittelt werden. Der Großteil der Rückrechnungen der Entgeltdaten durch die Arbeitgeber mit einem Bemessungszeitraum ab Juli 2023 wird daher nur für den Zeitraum von Juli bis Ende September 2023 erwartet.

Mit Version 12 des Datenaustausches EEL (DA EEL) können Arbeitgeber ab dem 01.01.2024 den Krankenkassen die zu berücksichtigenden Kinder elektronisch übermitteln. Geburtsdaten werden nicht angegeben. Die weitergehenden erforderlichen Informationen, wenn die Kinder der Versicherten das 25. Lebensjahr während des Leistungsbezugs vollenden und daher die Beitragsminderung angepasst werden muss, ist durch die Krankenkassen selbst zu erheben.

Bis zum 29.02.2024 ist es den Arbeitgebern noch möglich die Version 11 des DA EEL zu nutzen. Den damit übermittelten Berechnungsdaten kann lediglich entnommen werden, ob die Versicherten den Pflegezuschlag leisten müssen, weil sie die Elterneigenschaft nicht erfüllt haben (PFLZUSCHLAG = „J“). Ist hier ein „N“ angegeben, so besteht die Möglichkeit, dass wegen weiterer Kinder ein PV-Abschlag in Betracht kommt.

Bei Geburt eines Kindes zwischen dem 01.07.2023 bis 30.06.2025 gilt der vereinfachte Nachweis ab Beginn des Monats der Geburt für den PV-Abschlag. Dies gilt auch für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder.

Marcus Kleinlein

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Rentenberater
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