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Dynamisierung Entgeltersatzleistungen

Die den Entgeltersatzleistungen zugrunde liegende Berechnungsgrundlage wird jeweils nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmendem vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst (vgl. § 70 Abs. 2 SGB IX).

Nach Information des GKV-Spitzenverbandes beträgt der Anpassungsfaktor zum 01.07.2023 bundeseinheitlich 1,0469. Die Entgeltersatzleistungen sind demnach in den entsprechenden Fällen um 4,69 Prozent anzupassen.

Nur bestimmte Leistungen werden angepasst

Sowohl das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld als auch das Übergangsgeld werden vom Anpassungsfaktor erfasst. Das Arbeitslosengeld I, Bürgergeld sowie Unterhaltsgeld bleiben dabei außen vor. Keine Anpassung erfolgt auch dann, wenn Leistungsbezieher vor Beginn des Bezugsvon Krankengeld unmittelbar zuvor Arbeitslosengeld erhalten haben und dieses als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld dient.

Die Leistungsträger, wie beispielsweise die Krankenkassen berücksichtigen den Anpassungsfaktor automatisch. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

Marcus Kleinlein

marcus kleinlein 3

Rentenberater
Krankenkassenbetriebswirt
Prozessagent

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