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Telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass ab dem 07.12.2023 wieder eine telefonische Krankschreibung bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik aufweisen, möglich ist. Auf Grund der herrschenden Corona-Pandemie war bis 31.03.2023 schon einmal eine telefonische Krankschreibung durch den beh. Arzt möglich gewesen.

Der Gesetzgeber hat daraufhin im Rahmen des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19.07.2023 den G-BA beauftragt bis spätestens 31.01.2024 eine Fortsetzungsregelung für die telefonische Krankschreibung zu ermöglichen. Möglich sollte dies für Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse ohne schwere Symptomatik sein, die auch in der Arztpraxis bekannt sind und eine telefonische Anamnese auch möglich ist.

AU BescheinigungDer G-BA ist dem gesetzlichen Auftrag nachgekommen und hat den § 4 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (AU-RL) um einen Absatz 5a erweitert und die telefonische Krankschreibung als dauerhafte Regelung eingeführt.

Voraussetzungen

Oberste Priorität hat die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit die unmittelbare persönliche ärztliche Behandlung bzw. Untersuchung. Auch ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Zu den Voraussetzungen wird auf den Artikel „Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde“ verwiesen.

Demnach ist eine telefonische Krankschreibung nur dann umsetzbar, wenn die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit über Video nicht möglich ist. Vorstellbar ist dies dann, wenn der beh. Arzt eine Videosprechstunde nicht anbietet oder der Patient nicht in der (technischen) Lage ist, eine Videosprechstunde wahrnehmen zu können. D.h. die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Video hat Vorrang gegenüber einer telefonischen Krankschreibung.

Wie bereits erwähnt muss es sich um eine leichte Symptomatik handeln um eine telefonische Feststellung der Arbeitsunfähigkeit möglich machen zu können. Daneben darf die erstmalige Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von maximal fünf Kalendertagen nicht überschreiten. Auch muss der Versicherte in der Arztpraxis bekannt sein. Bei einer darüber hinaus gehenden Erkrankung muss die Arztpraxis aufgesucht werden. Die weitere Folge-Arbeitsunfähigkeit kann dann nur durch einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfolgen.

Bei der telefonischen Krankschreibung hat der beh. Arzt zu entscheiden, dass keine schwere Symptomatik, keine Gefahr von Komplikationen oder ein schwerer Krankheitsverlauf vorliegt. Sofern die Symptomatik eine körperliche Untersuchung erforderlich macht, muss eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt stattfinden. Der Arzt übernimmt in diesem Fall die Sorgfaltsverpflichtung.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit per Telefon möglich ist. Dies ist aber nur dann vorstellbar, wenn zuvor eine persönliche ärztliche Untersuchung stattgefunden hat und es sich um dieselbe Erkrankung handelt. In diesem Fall geht es jedoch auch immer nur um Krankheitsbilder, die keine schwere Symptomatik aufweisen.

Marcus Kleinlein

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