Unterscheidung zwischen zwei Möglichkeiten

Beim Zusammentreffen von Kurzarbeit und Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers unterscheidet der Gesetzgeber zwei Fallkonstellationen. Zum einen geht es um den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Phase einer Kurzarbeit und zum anderen wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit begonnen hat.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit

Nach § 172 Abs. 1a SGB III besteht für Arbeitnehmer auch dann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Phase der Kurzarbeit eingetreten ist. Dies gilt allerdings nur solange wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen würde. In der Regel besteht dieser für maximal 6 Wochen.
Ausschlaggebend für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit ist der Monat in dem die Krankheit eintritt und gleichzeitig für diesen Monat Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Dies ist unabhängig davon, wann in diesem Monat tatsächlich der erste Arbeitsausfalltag eingetreten ist.
Das Kurzarbeitergeld wird nicht mehr gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterbesteht. Im Anschluss daran hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld gegenüber seiner Krankenkasse.
Für Versicherte, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken, wird das Krankengeld nach dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde berechnet (vgl. § 47b Abs. 3 SGB V).
D.h. ein vorheriger Arbeitsausfall wg. Kurzarbeit führt nicht zu einer Kürzung des Krankengeldes.

Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor der Kurzarbeit

Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet  besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur noch in Höhe der verkürzten Arbeitszeit (§ 4 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer für die im Rahmen der Kurzarbeit angefallenen Arbeitsstunden und für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs Krankengeld nach § 47b Abs. 4 SGB V in Höhe des Kurzarbeitergelds erhält. D.h. der Arbeitnehmer wird so gestellt, wie wenn er nicht arbeitsunfähig wäre und im Betrieb kurz gearbeitet wird. Das Krankengeld wird in diesen Fällen vom Arbeitgeber errechnet und auch ausbezahlt. Im Rahmen eines Erstattungsverfahrens erhält der Arbeitgeber seinen quasi vorgestreckten Zahlbetrag von der Krankenkasse wieder zurück.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs an, wird dem Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt.

Fragen zum Krankengeld

Wenn Sie Probleme mit ihrer Krankenkasse bei der Gewährung, Berechnung des Krankengeldes haben, dann stehe ich Ihnen als Ihr Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirt Marcus Kleinlein jederzeit und kompetent zur Verfügung.

Marcus Kleinlein

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